15.  Abschnitt:  Provinzen.  1.  Titel:  Einleitung.  439

Hohenzollernschen  Lande  heißt  Landeskommunalverband.  Die  vier  Oberämter
  wählen  je  drei  Abgeordnete,  die  Städte  Hechingen  und  Sigmaringen
je  einen  und  die  Fürsten  von  Hohenzollern,  von  Fürstenberg  und  von
Thurn  und  Taxis  senden  je  einen  Abgeordneten  in  den  Landeskommunalverband.
  Der  Kreis  Herzogtum  Lauenburg  gehört  nicht  zu  dem  Kommunalverbande
  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (G.  v.  23.  VI.  70  GS.  170
und  Bd.  v.  24.  VIII.  82  GS.  343),  er  nimmt  aber  an  den  Rechten  und,
Pflichten  des  Provinzialverbandes,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Zwecke  der
allgemeinen  Landesverwaltung  beziehen,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  Art.  V  G.  v.  27.  V.  88  (GS.  1919  teil.

Die  Provinzen  bilden  je  einen  eigenen  Kommunalverband  zur
Selbstverwaltung  ihrer  eigenen  Angelegenheiten.  In  der  Provinz  Hessen-Rassau
  besteht  ein  solcher  Provinzialverband  neben  den  genannten  beiden
Bezirksverbänden.

Für  die  Verwaltung  von  Kreditanstalten  und  Stiftungen  usw.  bestehen
  noch  für  die  Niederlausitz,  die  Oberlausitz  und  sieben  Landschaften
in  der  Provinz  Hannover  (Vd.  v.  22.  IX.  67  GS.  1635)  kommunalständische
  Verbände.

Zum  Kommunalverbande  jeder  Provinz  gehören  alle  innerhalb
ihrer  Grenzen  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
Ortschaften.  Nach  §  4  Prov  O.  v.  29.  VI.  75/22.  III.  81  erfolgt  die  Veränderung
  bestehender  Provinzialgrenzen  durch  Gesetz  und  nach  §  3
KreisO.  erfolgt  die  Veränderung  bestehen  der  Kreisgrenzen  und  die  Bildung
neuer,  sowie  die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  ebenfalls  durch  Gesetz.
Dadurch  sollte  aber  das  bisherige  Recht  der  Krone,  die  territoriale
Begrenzung  der  Bezirke  selbständig  zu  ändern,  auf  die  gesetzgebenden
Faktoren  nicht  übergehen.  Jenes  Recht  besteht  weiter  vorbehaltlich  etwa
notwendiger  Regelung  durch  den  Etat  bei  Geldbedürfnissen.  Der  scheinbare
  Widerspruch  löst  sich  damit,  daß,  wenn  öffentliche  Körperschaften
(Provinzial-  und  Kreisverbände),  die  Vermögen  besitzen  und  Berbindlichkeiten
  eingegangen  sind,  in  ihrem  Bestande  geändert  werden  sollen,  es
dazu  allerdings  eines  Gesetzes  bedarf,  daß  aber,  wo  solche  Anderungen  nicht
vorgenommen  zu  werden  brauchen,  sondern  wo  lediglich  Bezirksgrenzen
zu  ändern  sind,  z.  B.  bei  Zuweisung  eines  Kreises  an  einen  anderen
Regierungsbezirk  derselben  Provinz,  die  Krone  unbeschränkt  ist  (contra

von  Rönne,  Staatsrecht  §  178).

Veränderungen  solcher  Gemeinde-=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  die
zugleich  Provinzialgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren
(64  Pror  O.)  und  Veränderungen  solcher  Gemeinde=  und  Gutsbezirksgrenzen,
die  zugleich  Kreisgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  Kreisgrenzen
ohne  weiteres  nach  sich  (§  3  Kreis  O).).

Nach  dem  Vorbilde  der  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  erlassenen
Prov  O.  ergingen  Provinzialordnungen  für  Hannover  unter  dem  7.  V.  84,  für

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