440  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigketten  der  Verwaltungsgerichte

Hessen-Nassau  unter  dem  8.  VI.  85,  für  Westfalen  unter  dem  1.  VIII.  86.
für  die  Rheinprovinz  unter  dem  1.  VI.  87,  für  Schleswig-Holstein  unter  der
27.  V.  88.  In  Posen  ist  das  G.  v.  27.  III.  24  nur  durch  die  G.  v.
19.  V.  89  und  4.  VIII.  04  teilweise  abgeändert  und  mit  dem  LBG.  und
dem  ZustG.,  soweit  zulässig,  in  Ubereinstimmung  gebracht  worden.  Sein
Provinziallandtag  besteht  aus  den  Abgeordneten  der  Ritterschaft,  der
Städte  und  der  Landgemeinden.  Die  Mitglieder  des  Prooinzialausschufses
bedürfen  der  Bestätigung  durch  den  Minister  des  Innern.  Soweit  nichts
Besonderes  vermerkt  wird,  soll  der  weiteren  Darstellung  die  für  die  sechs
östlichen  Provinzen  erlassene  ProvO.  zugrunde  gelegt  werden.

Zweiter  Titel.

Vertretung  und  Verwaltung  der  Provinzialverbände.
(ProvrO.  v.  29.  VI.  75/22.  III.  81.)

a)  Provinziallandtag.

Der  Provinziallandtag  besteht  aus  Abgeordneten  der  Land-  und  Stadtkreise
  der  Provinz.  Nach  der  Einwohnerzahl  wählen  die  Kreise  ein  bis  drer
Abgeordnete.  Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen
  gewählt.  In  den  Städten  treten  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten
  zu  einem  Wahlkollegium  zusammen.

Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtags  ist  jeder  selbständige
Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollender
hat,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens
  einem  Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört
  6  17  ProvO.).  Ein  Wohnsitz  gilt  als  vorhanden,  wenn  jemand
an  dem  Orte,  an  dem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  bat,  die
auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen
(§5  23  ff.  Einl.  zum  ALR.;  §§  13ff.  ZPO.;  vgl.  OßG.  15  57,  10  1)
Der  §  7  BE.  bestimmt,  daß,  wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläß.
damit  an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz  begründet  (O#G.  43  6).  Die
Angehörigkeit  zur  Provinz  wird  begründet,  wenn  jemand  entweder
Grundbesitz  oder  Wohnsitz  mindestens  ein  Jahr,  auch  abwechselnd,  in
der  Provinz  gehabt  hat  (Erk.  v.  25.  IV.  76  OBG.  1  15).  Die  Borschrift.
wonach  sich  der  Wohnsitz  eines  Staatsbeamten  nach  dem  Sigtze  der
Behörde,  bei  der  er  angestellt  ist,  richtet  (notwendiges  Domizil),  ist  aufgehoben
  (§  12  G.  v.  27.  VII.  85).  Der  Wohnsitz  eines  Beamten  wird
nicht  anders  behandelt,  wie  der  Wohnsitz  jedes  anderen.

Das  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Provinziallandtagsabgeordneun
regelt  sich  nach  dem  der  Prov  O.  beigefügten  WahlRegl.  Nach  §  6  desselben
  sind  solche  Stimmzettel  als  ungültig  anzusehen,  aus  welchen  die
Person  des  Gewähllen  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist.  Der  Wahlvorstand
  muß  daher  über  die  Person  des  Gewählten  keinen  Zweifel