15.  Abschn.:  Provinzen.  2.  Tit.:  Vertretung  u.  Berwalt.  d.  Provinzialverbände.  441

haben.  Die  Gründe  dafür  sind  rein  tatsächlicher  Natur.  Wird  Einspruch
nnd  Klage  erhoben,  so  hat  sich  das  Oberverwaltungsgericht  selbst  darüber
schlüssig  zu  machen,  ob  die  Person  des  Gewählten  klar  erkennbar  ist.
ist.  Dabei  wird  auf  die  Meinung  des  Wahlvorstandes,  wenn  sie  nicht
willkürlich  erscheint,  besonders  Gewicht  zu  legen  sein  (Erk.  v.  2.  V.  76
OBG.  1  8).

Hat  niemand  die  absolute  Mehrheit  erhalten  (mehr  als  die  Hälfte
der  Stimmen),  so  kommen  diejenigen  beiden  Personen  in  die  Stichwahl,
die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  gleichgültig,  für  wieviele
Personen  überhaupt  Stimmen  abgegeben  find.  Das  Los  entscheidet  nur,
wenn  mehrere  aus  der  ersten  Wahl  mit  einer  gleichen  Stimmenzahl
hervorgegangen  sind  und  entschieden  werden  soll,  wer  in  die  engere
Wahl  kommen  soll,  ferner,  wenn  bei  der  engeren  Wahl  sich  wieder
Stimmengleichheit  ergibt,  zur  Ermittelung,  wer  als  endgültig  gewählt
anzusehen  ist.

Die  Kreistage  brauchen  die  mehreren  Provinzialabgeordneten  nicht
in  ebenso  vielen  Wahlakten  zu  wählen.  Wird  nur  ein  Wahlakt  für
mehrere  zu  wählende  Abgeordnete  vorgenommen,  so  können  auf  einem
Stimmzettel  die  sämtlichen  Kandidaten  angegeben  werden  (OBG.  8  1).
Anders  bei  den  Wahlen  zum  Kreistage,  wo  gemäß  §&amp;  4  Wahlfegl.  zur
KreisO.  jeder  Kreistagsabgeordnete  in  einer  besonderen  Wahlhandlung
zu  wählen  ist.  Für  den  Provinziallandtag  kann  auch  durch  Akklamation
gewählt  werden.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes
Mitglied  der  Wahlversammlung  (aber  nicht  der  Kreistag  als  solcher)
innerhalb  zweier  Wochen  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  Einspruch
  erheben.  Die  Beschlußfassung  darüber  steht  dem  Provinziallandtage
  zu,  der  die  Beteiligten  (die  Gewählten  und  die  Wahloversammlung)
  vorab  zu  hören  hat.  Im  übrigen  prüft  der  Provinziallandtag
  stets  die  Wahlen  von  Amts  wegen  und  beschließt  darüber.
Gegen  die  Beschlüsse  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  ohne  aufschiebende
  Wirkung  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.  Bis  zur  Entscheidung
  des  Oberverwaltungsgerichts  dürfen  Wahlen  zum  Ersatz  des
Gewählten  nicht  stattfinden  (  24).

Hat  der  Provinziallandtag  eine  Wahl  auf  Einspruch  für  ungültig
erklärt,  so  ist  Kläger  der  Gewählte,  und  ebenso  kann  sich  der  Kreistag
als  klägerische  Partei  beteiligen,  Beklagter  ist  der  Einsprechende  und  der
Provinziallandtag  (OBG.  13  29).  Sie  sind  notwendige  Streitgenossen
*  62  3PO.).  Will  der  Kreistag  selbst  nicht  klagen,  weil  er  die  Ungültigkeitserklärung
  für  richtig  anerkennt,  so  fällt  seine  Zuziehung  als
Partei  fort.  Hat  der  Provinziallandtag  eine  Wahl  von  Amts  wegen
für  ungültig  erklärt,  so  hat  der  Gewählte  und  der  Kreistag  die  Klage
gegen  den  Provinziallandtag.  Die  Kläger  sind  ebenfalls  notwendige
Streitgenossen.  Ist  die  Wahl  gegen  den  Einspruch  für  gültig  erklärt