442  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

worden,  so  richtet  sich  die  Klage  des  Einsprechenden  gegen  den  Gewählten
und  den  Provinziallandtag.  Im  Notfalle  hat  der  Verwallungsrichter  de
Parteirollen  von  Amts  wegen  zu  regeln  (vogl.  Erk.  v.  11.  VI.  6
OBG.  49  393).  Die  Ausführungen  des  Oberverwaltungsgerichts  (ogl
DVG.  31  108,  36  187,  40  12,  168),  daß  die  Gewähllen  zur  Berme#idung
der  Nichtigkeit  des  Verfahrens  als  Beigeladene  zugezogen  werden
müssen,  sind  unrichtig.  Die  Gewählten  sind  immer  Parteien,  ebense
der  Einsprechende.  Da  die  Beiladung  (F  70  LBG.)  stets  nur  eine  fakultative
  ist  und  lediglich  in  der  Hand  des  Gerichts  liegt,  kann  ein  Erkenntnis,
  das  ohne  Zuziehung  eines  Beizuladenden  ergangen  ist,  niemalnichtig
  sein  (ogl.  S.  54  ff.  dieses  Handbuchs  u.  Erk.  v.  9.  III.  81  —  I  160
u.  v.  19.  VI.  78  —  IV  173,  sowie  OG.  4  178,  15  357).  Durch  die  unbegründete
  Kassation  einer  Wahl  werden  subjektive  Rechte  des  Gewähllen
und  des  Wahlkörpers  verletzt  und  deshalb  haben  beide  die  Klage;  ber
der  unbegründeten  Ablehnung  des  Einspruchs  wird  umgekehrt  das  subjektive
  Recht  des  Einsprechenden  verletzt.  Analogien  finden  sich  z.  B.  ber
einem  Streite  über  die  jagdrechtliche  Stellung  einer  Waldenklave  (OB.  3
305  u.  Kunze-Kautz  2  187)  und  bei  der  Klage  gegen  die  Versagung  ode
Genehmigung  einer  Anfsiedelung  (Kunze-Kautz  2  223  u.  O#G.  5  400,
30  39).  Der  Einspruch  hat  sich  gegen  das  im  Wahlverfahren  gewonnene
  Ergebnis  zu  richten,  dies  soll  beseitigt  werden  (Erk.  v.  26.  XI.  &amp;
OVG.  12  1).  Wenn  Mängel  des  Wahlverfahrens  ohne  Einfluß  auf  das
Ergebnis  (die  Wahl)  sind,  kann  der  Einspruch  keinen  Erfolg  haben.
Einspruch  kann  mithin  nur  nach  stattgehabter  Wahl  erfolgen;  Elklärungen
  und  Proteste,  die  vor  der  Wahl  eingehen,  sind  rechtlich  krine
Einsprüche  gegen  das  statigehabte  Wahlverfahren.
Die  Klage  ist  beim  Oberverwaltungsgericht  selbst  anzubringen.

b)  Provinzialausschuß.

Der  Provinzialausschuß  besteht  aus  einem  Vor  sitzenden  und  einer
durch  das  Provinzialstatut  festgesetzten  Zahl  von  sieben  bis  dreizehn  WMi.
gliedern  (6  46).  Der  Landeshauptmann  ist  außerdem  Mitglied.  Der
Vorsitzende  und  die  anderen  Mitglieder  werden  vom  Provinziallandtage
gewählt.  Zugleich  sind  Stellvertreter  zu  wählen.  Wählbar  ist  jeder
zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige  des  Deutschen  Reiches
(*  17).  Nicht  wählbar  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten
  und  die  Provinzialbeamten.  Der  Landeshauptmann  darf  nicht
Vorsitzender  sein  (§  47).  Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend
ihre  Wirkung  mit  dem  gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für
die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Provinzialausschuß
  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  der  Fälle  eingetreien  is.
Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Ober-