15.  Abschn.:  Provinzen.  2.  Tit.:  Vertretung  u.  Verwalt.  d.  Provinzialverbände.  443

verwaltungsgerichte  statt.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Sie  ist  beim  Gerichte  einzureichen.

Die  Klage  ist  nur  gegeben,  wenn  der  Beschluß  zuungunsten  des
Gewählten  ausfällt.  Er  ist  dann  Kläger  und  der  Provinzialausschuß
Beklagter.  "

c)  Provinzialabgaben.

Nach  dem  Kreis=  und  Provinzialabgaben  G.  v.  23.  IV.  06  find  (§  25)
die  einzelnen  Land-  und  Stadtkreise  zur  Aufbringung  der  Provinzial-(Bezirks-)
  Steuern  verpflichtet.  Es  gilt  hier  das  System  der  Kontingentierung,
  nicht  der  Indiovidualbesteuerung.  Der  Provinzial=  (Landes.)
Ausschuß  verteilt  den  vom  Provinziallandtage  sestgestellten  Steuerbedarf
auf  die  Land=  und  Stadtkreise.  Gegen  die  Verteilung  steht  den  Landund
  Stadtkreisen  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch  zu,
über  den  der  Provinzial=  (Landes-)  Ausschuß  beschließt,  wogegen  die  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  binnen  zwei  Wochen  gegeben  ist.  Die
Klage  richtet  sich  gegen  den  Ausschuß,  Kläger  ist  der  Kommunalverband
des  Kreises.

Als  Maßstab  der  Verteilung  der  Steuern  dient  das  Soll  der  Einkommensteuer
  und  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern,  einschließlich  der
Betriebssteuer,  wie  es  in  Landkreisen  nach  den  Vorschriften  des  Kr-Prov
  Abg  G.  (mit  Ausschluß  des  §8)  undin  Stadtkreisen  nach  dem  Komm  Abg  G.,
nach  Gemeindebeschlüssen  und  Vereinbarungen  mit  Steuerpflichtigen  der
Kreis-  oder  Gemeindebesteuerung  zugrunde  zu  legen  ist.  In  Landkreisen
ist  das  der  Kreisbesteuerung  des  jeweilig  laufenden  Rechnungsjahres  zugrunde
  gelegte  Steuersoll  nach  dem  Stande  des  1.  Januar  und  zwar  unter
Berücksichtigung  der  bis  dahin  endgültig  eingetretenen  Berichtigungen  und
Veränderungen  (§  7  Abs.  5)  maßgebend.  Steuerbeträge,  die  erst  nach
dem  1.  Januar  für  das  Rechnungsjahr  veranlagt  werden,  werden  dem
Steuersoll  des  nächsten  Jahres  hinzugerechnet.  §  7  gibt  noch  weitere
Vorschriften  über  die  Berechnung  des  Solls.

Der  Einkommensteuer  sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als
900  Mk.  entfallenden  Steuerbeträge  (F  38  Abs.  1  Komm  AbgG.)  hinzuzuzählen,
  indessen  kann  der  Provinziallandtag  sie  auch  gänzlich  oder  teilweise
  freilassen  oder  mit  einem  geringeren  Prozentsatze  heranziehen  (8  25
Abs.  3).

In  Stadtkreisen  ist  das  Steuersoll  des  jeweilig  vorangegangenen
Rechnungsjahres  nach  dem  Stande  des  1.  Januar  gleichfalls  unter  Berücksichtigung
  der  bis  dahin  endgültig  eingetretenen  Berichtigungen  und
Veränderungen  (5  25  Abs.  4,  §  7  Abs.  5)  maßgebend.

Die  Realsteuern  sind  mit  dem  gleichen  Prozentsatze  heranzuziehen,
mit  welchem  die  Einkommensteuer  belastet  wird  (8  26).

Die  auf  die  Kreise  fallenden  Kontingente  find  nicht  unabänderlich;