444  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

sie  können  durch  das  erfolgreiche  Einlegen  des  Einspruches  usw.  der  Abänderung
  unterworfen  werden.

—  In  dem  Einspruche  und  in  der  Klage  muß  ein  bestimmter
Antrag  gestellt  werden,  der  Vorbehalt  der  eventuellen  späteren  Begründung
und  genauen  Präzisierung  ist  nicht  zulässig  (s.  den  Abschnitt  „Kommunalabgaben,
  Rechtsmittel“).

Hat  der  Provinziallandtag  unter  Außerachtlassung  des  gesetzlichen
Maßstabes  nur  eine  vorläufige  Verteilung  vorgenommen,  so  ist  dies  anfechtbar
  (Erk.  v.  3.  III.  91  O#G.  20  1).

Siehe  übrigens  den  Abschnitl  „Provinzialabgaben“  bei  Kunze-Kanutz
8  10  ff.,  wobei  die  durch  das  G.  v.  23.  IV.  06  eingetretenen  Veränderungen
zu  beachten  sind,  und  die  AusfAnw.  v.  20.  IX.  06  (Mhl.  277).

d)  Staatliche  Aufsicht;  Beanstandung  von  Beschlüssen  des
Provinziallandtags,  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen.


Der  Inhalt  des  Aufsichtsrechts  über  öffentliche  Korporationen
  im  allgemeinen  (Provinzial=  und  Kreisverbände,  Stadt=  und
Landgemeinden  usw.)  kann,  wie  ich  ausführlich  in  der  Zeitschrift  „Geser
und  Recht“  Heft  12  S.  257  f.  dargetan  habe  (vgl.  auch  Pr  Bl.  25  483  ff.),
dahin  zusammengefaßt  werden,  daß  in  ihm  die  obervormundschaftliche
Fürsorge  des  Staates  für  die  Korporation  liegt  und  daß  damit  das
Staatsinteresse  mit  dem  Interesse  der  Korporation  in  Einklang  gebracht
werden  soll.  Die  Aussichtsbehörde  hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Korporation
  ihre  gesetzlichen  und  statutarischen  Zwecke  verfolgt  und  zwar  auf
einem  vom  Gesetze  und  dem  Statute  zugelassenen  oder  vorgeschriebenen
Wege;  die  Aufsichtsbehörde  kann  daher  mit  den  Zwangsmitteln  aus  §  132
LBG.  die  Korporation  zur  Innehaltung  dieser  Zwecke  und  Wege  anhalten.
  Hiervon  grundsätzlich  verschieden  ist  die  Aufgabe  der  Polizeibehörde.
  An  sich  stehen  physische  und  juristische  Personen  (öffentliche
Korporationen)  der  Polizei  gleichmäßig  gegenüber.  Die  Polizeigewalt
äußert  sich  dem  einzelnen  und  einer  Mehrheit  von  Personen  gegenüber  gleich.
Die  Polizei  hat  gewisse  öffentliche  Zustände  miltelst  Beschränkung  der
allgemeinen  bürgerlichen  Freiheit  herbeizuführen  oder  ihre  Beränderung  zu
verhindern  (OVG.  17  415).  Ihre  Zwangsmittel  sind  allerdings  dieselben,
die  der  Aufsichtsbehörde  zustehen  (5  132  LV.),  aber  die  Rechtsmittel  dagegen
  sind  nicht  überall  die  gleichen  (siehe  S.  150  ff.  dieses  Handbuchs  und
Kunze-Kühnemann,  Jagdpolizeigesetze?"  85ff.).  Die  Polizei  schreitet
gegen  eine  öffentliche  Korporation  ein,  indem  sie  ihr  aufgibt,  einen  Weg
zu  unterhalten,  einen  Wasserlauf  zu  reinigen,  ein  ihr  gehöriges  Gebäude
in  einen  polizeigemäßen  Zustand  zu  versetzen  usw.  Alles  dies  sind  Außerungen
  der  Polizeigewalt,  die  auch  gegen  jede  phyfische  Person  gerichtet
werden  können.  Das  Aufsichtsrecht  geht  nur  gegen  die  Korporation  und