15.  Abschn.:  Provinzen.  2.  Tit.:  Vertretung  u.  Berwalt.  d.  Provinzialverbände.  445

ihre  Organe.  In  dem  Aussichtsrechte,  zugleich  als  Ausfluß  der  obervormundschaftlichen
  Fürsorge,  liegt  die  Befugnis  der  Aufsichtsbehörde,  die  Aufnahme
  von  Anleihen,  die  Belastung  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  die
Beräußerung  von  Grundeigentum  usw.  zu  genehmigen;  ferner  die  Zwangsetatisierung
  und  die  Beanstandung  von  Beschlüssen.  Die  neueren  Gesetze
unterlassen  es,  abgesehen  von  den  I§  115  ff.  ProoO.  und  den  §§  177a
Kreis  O.,  den  Inhalt  des  staatlichen  Auffichtsrechts  anzugeben.  Der
§  139  der  revidierten  Städte  O.  v.  17.  III.  31,  der  mit  §  174  Westf-L#emO.
  v.  31.  X.  41  fast  gleichlautet,  bestimmte:

„Die  Oberaufsicht  des  Staates  über  die  Städte  wird  durch  die
Regierungen  ausgeübt.

Diese  sind  berechtigt  und  verpflichtet:

a)  sich  ÜUberzeugung  zu  verschaffen,  ob  in  jeder  Stadt  die  Verwaltung
nach  den  Gesetzen  überhaupt  und  nach  gegenwärtiger  Ordnung  insbesondere
  eingerichlet  sei;

b)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Verwaltung  fortwährend  in  dem  vorgeschriebenen
  Gange  bleibe  und  angezeigte  Störungen  beseitigt  werden:

e)  die  Beschwerden  einzelner  über  die  Verletzung  der  ihnen  als  Mitgliedern
  der  Gemeine  zustehenden  Rechte  zu  untersuchen  und  zu
entscheiden;

d)  die  Stadtgemeinen  zu  Erfüllung  ihrer  Pflichten  anzuhalten  usw.“

Auf  den  gleichen  Grundsätzen  beruhen  die  Städte  O.  v.  30.  V.  53,
die  LGem.  v.  19.  III.  56  und  anderen  Kommunalgesetze.  Überall  behält
  sich  der  Staat  die  potestas  inspectoria  vor,  wenn  auch  in  den
Spezialgesetzen  Verschiedenheiten  vorkommen.  Doch  muß  das  Aufsichtsrecht
  dis  kret  unter  Berücksichtigung,  daß  das  Gesetz  die  Selbstverwaltung
  eingeführt  hat,  ausgeübt  werden.  Das  Aussichtsrecht  darf
nicht  weiter  gehen,  als  es  der  strikte  Inhalt  des  Gesetzes  notwendig
macht.

Gegen  die  Aufsichtsverfügungen  ist  nur  so  weit,  als  das  Gesetz  es
bestimmt,  das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen;  im  allgemeinen  ist
nur  die  Beschwerde  an  die  höhere  Aufsichtsinstanz  gegeben.

Was  die  Prov  O.  anlangt,  so  handhabt  der  Oberpräsident  nach
Maßgabe  der  §§  114ff.  das  Aussichtsrecht.  Gegen  seine  Verfügungen  geht
die  Beschwerde  an  den  Minister  des  Innern.  Das  Aufsichtsrecht  des
Staats  gegenüber  den  Provinzialverbänden  ist  nicht  so  ausgedehnt,  wie
gegenüber  anderen  Korporationen.  So  bedarf  z.B.  der  Beschluß  des
Provinziallandtages  (5  38)  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken  und
Immobilarrechten  keiner  staatlichen  Genehmigung.  Das  Beanstandungsrecht
  ist  nach  §  118  aufrecht  erhalten.

Danach  hat  der  Oberpräsident  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,
des  Provinzialausschusses  oder  einer  Provinzialkommission,  welche  deren
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  unter  Angabe