446  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

der  Gründe  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.  Die  Befugnisse
  jener  Behörden  sind  gesetzlich  festgelegt  und  es  ist  unstatthaft,
sie  im  Wege  der  Autonomie  weiter  auszudehnen.

Die  Beschlüsse  müssen  unangefochten  eine  positive  rechtliche  Wirkung
nach  außen  haben.  Lehnen  die  Behörden  nur  ein  Vorgehen  ab,  ist  alĩo
die  Wirkung  nur  eine  negative,  so  findet  die  Beanstandung  nicht  sion
(Erk.  v.  3.  XII.  98  Kunze-Kautz  1  9).  Die  Beanstandung  hat  den  Zweck,
daß  die  Wirkungen  der  Beschlüsse  durch  Außerkraftsetzung  beseitigt  werden:
dies  geschieht  durch  eine  schriftliche  Verfügung  des  Oberpräfidenten,
welche  mittelst  der  binnen  zwei  Wochen  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
anzubringenden  Klage  angreifbar  ist.  Die  klagende  Behörde  kann  einer
besonderen  Vertreter  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  wählen  und  bestellen.
  Sonst  vertritt  der  Landeshauptmann  den  Provinzialverband;  an
ihn  ist  auch  die  Verfügung  zu  richten.  Die  Klage  geht  dahin,  die  Beanstandung
  aufzuheben,  und  richtet  sich  gegen  den  Oberpräsidenten  als
Beklagten,  auch  wenn  dieser  die  Beanstandung  auf  Anweisung  des  Ministers
  des  Innern  ausgesprochen  hat.  Im  übrigen  siehe  den  Abschnit
„Beanstandung  von  Beschlüssen  des  Kreisausschusses“.

Die  Anfechtungsklage  aus  §  126  LB.  gegen  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses
  findet  nicht  statt,  weil  der  letztere  keine  Beschlüsse  in
Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  fassen  kam.

e)  Zwangsetatisierung.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Provinzialverband,  die  ihm  gesetzlich
  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen
oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Oberpräsident,  unter
Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat  oder  stellt  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest.  Die  Verfügung  richtet  sich  an  den  Landeshauptmann.
  Dem  Provinzialverbande,  vertreten  durch  den  Landeshauptmann,
  steht  dagegen  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  gegen  den  Oberpräsidenten
  zu  (§  121).  Die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte  einzureichen.
Der  Provinzialverband  kann  durch  Beschluß  des  Provinziallandtags  einen
besonderen  Vertreter  bestellen.

Die  Zwangsetatisierung  ist  ein  Ausfluß  der  Aufsicht  des  Staates
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Provinzialverbände.  Da  die
allgemeinen  Voraussetzungen  für  eine  Zwangsverfügung  dieselben
sind  gegenüber  dem  Provinzialverbande  wie  gegenüber  anderen  öffentlichen
  Verbänden  (8§§  19,  35,  48  ZustG.  usw.,  §  180  Kreis  O.),  so
sollen  hier  in  nachstehenden  Beispielen  jene  Voraussetzungen  für  alle
Arten  von  Zwangsetatisierungen  dargelegt  werden,  um  Wiederholungen
zu  vermeiden.

a)  Die  Leistung,  die  dem  Verbande  obliegt,  muß  auf  gesetzlicher