15.  Abschn.:  Provinzen.  2.  Tit.:  Vertretung  u.  Verwalt.  d.  Provinzialverbände.  447

Grundlage  beruhen  und  von  der  dazu  gesetzlich  berufenen  Behörde
zuständigerweise  gegen  den  Verband  (im  Rechtsfinne)  festgeste  llt
sein.  Die  Gesetze  enthalten  zahlreiche  Fälle,  in  denen,  abgesehen  von
den  ordentlichen  Gerichten  und  Verwaltungsgerichten,  eine  Behörde
befugt  ist,  öffentlichen  Verbänden  eine  gesetzliche  Leistung  aufzuerlegen.
  Nach  dem  Kr  Prov  Abg  G.  v.  23.  IV.  06  (§§  26ff.)  find
die  einzelnen  Land=  und  Stadtkreise  zur  Aufbringung  der  Provinzialsteuern
  verpflichtet,  und  der  vom  Provinziallandtage  festgestellte
Steuerbedarf  wird  vom  Provinzialausschusse  auf  die  Land=  und
Stadtkreise  verteilt.  Diese  Berteilung  ist  die  Auferlegung  einer  gesetzlichen
  Leistung  im  Sinne  des  §  180  KreisO.  Gegen  die  Verteilung
  steht  zwar  den  Kreisverbänden  Einspruch  und  Klage  zu,
doch  wird  dadurch  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung
der  Steuern  nicht  aufgeschoben.  Wird  die  Klage  abgewiesen,  so  wird
die  Auferlegung  der  Leistung  endgültig.  Dies  ist  ein  Fall,  wo  eine
Behörde  (der  Provinzialausschuß)  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zu
ständigkeit  eine  gesetzliche  Leistung  einem  Verbande  vorläufig
oder  endgültig  auferlegt  und  im  Sinne  der  Gesetze  feststellt.  Auf
Grund  dieser  Feststellung  kann  die  dazu  berufene  Behörde  die
Zwangsetatisierung  verfügen.

Das  Gesetz  v.  23.  IV.  06  enthält  noch  einen  anderen  Fall:
Zur  Aufbringung  der  direkten  Kreissteuern  sind  die  einzelnen  Gemeinden
  und  Gutsbezirke  verpflichtet  (§s  7).  Der  vom  Kreistage
festgestellte  Kreissteuerbedarf  wird  auf  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke
  vom  Kreisausschusse  verteilt.  Der  Beschluß  ist  trotz  Einspruch
und  Klage  vollstreckkar  und  bildet  eine  Feststellung  einer  den  Gemeinden
  und  Gutsbezirken  obliegenden  gesetzlichen  Leistung.

b)  Nach  dem  G.  über  die  Polizeiverwaltung  v.  11.  III.  50  (6  3)  sind
die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  von  den  Gemeinden
zu  bestreiten.  Weigert  sich  eine  Gemeinde,  solche  Kosten  zu  übernehmen,
  so  stellt  die  dafür  zuständige  obere  Polizeibehörde  die
Leistung  fest.  Ebenso  ist  der  Regierungspräsident  berechtigt,  über
die  Einrichtungen,  die  die  örtliche  Polizeiverwaltung  erfordert,  besondere
  Vorschriften  zu  erlassen  (§  4).  Zu  diesen  Einrichtungen  gehört
  z.  B.  die  Anstellung  der  Polizeibeamten  und  die  Bemessung  ihrer
Besoldung.  Ein  Regierungspräsident  handelt  daher  innerhalb  der
ihm  zustehenden  Befugnisse,  wenn  er  die  Verpflichtung  einer  Stadlgemeinde
  zur  Erhöhung  der  Besoldung  von  Polizeibeamten  auf  das
von  ihm  erforderte  Maß  feststellt  (Erk.  v.  23.  XI.  O0  Kunze-Kautz
  1  322).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  sich  in  zahlreichen  Entscheidungen
  darüber  ausgesprochen,  welche  Kosten  als  Polizeikosten  überhaupt
  und  welche  als  unmittelbare  und  welche  als  mittelbare  Kosten