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c)

d)

2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

anzusehen  sind  (Kunze-Kautz  1  319ff.).  Unter  den  unmittelbaren
Kosten  sind  die  Ausgaben  zu  verstehen,  die  durch  die  Einsetzung  und
den  Unterhalt  des  verwaltenden  Personals  und  durch  dessea
Ausrüstung  mit  dem  zum  Dienstbetriebe  Erforderlichen  an  Grundstücken,
  Materialien,  Geräten,  Hilfsleistungen  Dritter  usw.  erwachsen.
Mittelbare  Kosten  sind  hingegen  diejenigen,  die  erst  infolge  der
verwaltenden  Tätigkeit  durch  die  Ausführung  der  im  Berwaltungswege
  gegen  Dritte  getroffenen  Anordnungen,  durch  Herstellung  polizeimäßiger
  Zustände  in  der  Außenwelt  entstehen.
Eine  Polizeibehörde  kann  einen  öffentlichen  Verband  zur  Herstellung
  eines  polizeimäßigen  Zustandes  durch  eine  polizeiliche
  Berfügung  und  nachfolgende  Zwangsanwendung  (L.
§§&amp;#  127,  132,  133)  anhalten;  es  wird  dadurch  eine  gesetzliche  Verpflichtung
  des  Verbandes,  jene  Handlung  oder  die  durch  die  polizeiliche
  Ausführung  des  Zwangsmittels  entstandenen  Kosten  zu  leisten,
von  der  Polizeibehörde  festgestellt.  Auch  solche  Feststellung  ist  eine
Grundlage  für  eine  Zwangsetatisierung.
Zu  den  einem  öffentlichen  Verbande  gesetzlich  obliegenden  Leistungen,
zu  deren  Feststellung  die  betreffende  Verwaltungsbehörde  befugt  ist.
werden  gerechnet  Armenfürsorgekosten,  Deichlasten  (OBG.  6  172
Fortschreibungsgebühren  (OVG.  13  60),  Steuern,  Wegeunterhaltungskosten
  (Erk.  v.  7.  II.  81  —  II  301),  schließlich  alle  öffentlich-rechtlichen
  und  privaten  Verpflichtungen,  zu  denen  ein  ordentliches  Gericht
oder  ein  Verwaltungsgericht  den  Verband  verurteilt  hat.  Im
letzteren  Falle  gilt  das  Urteil  als  die  Feststellung  der  Leistung.  Das
Urteil  ist  allerdings  zunächst  gemäß  der  dafür  erlassenen  Vorschriften
zu  vollstrecken  (6  15  EinfG3  PO.,  §  153  Anhang  zu  §  45  Tit.  24,
§  33  Tit.  35  Teil  I  Allg  Gerichts  O.,  Zust  G.  8  17  Ziff.  4,  5  33  Ziff.  4).  So
beschließt  bei  Landgemeinden  der  Kreisausschuß,  bei  Stadtgemeinden
der  Bezirksausschuß  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung
wegen  Geldforderungen.  Ebenso  stehen  einer  Polizeibehörde,  die  eine
vollstreckbare  polizeiliche  Verfügung  an  einen  öffentlichen  Berband
erlassen  hat,  die  Vorschriften  des  §  132  LBG.  zur  Durchführung
zur  Seite.  Aber  auch  in  diesen  Fällen  kann  von  der  eigenen  Vollstreckung
  der  Gerichte  und  Polizeibehörden  Abstand  genommen  und
von  dem  subsidiären  Mittel  der  Zwangsetatisierung,  die  an
sich  ein  Akt  der  Zwangsvollstreckung  ist  (OBG.  26  145,  27
136,  40  131)  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  der  Verband  seinem
ausführenden  Organe  die  betreffenden  Geldmittel  nicht  zur  Verfügung
  stellt.

Da  die  Zwangsetatisierung  den  Zweck  hat,  die  öffentlichen  Korporationen

  zur  Erfüllung  der  ihnen  gesetzlich  obliegen  den  oder  gesetzmäßig
auferlegten,  aber  von  ihnen  verweigerten  Leistungen  anzuhalten,  so