15.  Abschn.:  Provinzen.  2.  Tit.:  Bertretung  u.  Berwalt.  d.  Provinzialverbände.  449

kann  fie  da  nicht  stattfinden,  wo  die  Leistung  tatsächlich,  wenn  auch  unter
Vorbehalt  oder  infolge  eines  Irrtums  bereits  erfüllt  worden  ist  (Erk.
v.  24.  IX.  01  OBG.  40  131).

Voraussetzung  der  Zwangsetatisierung  ist  nicht,  daß  der  öffentliche
Verband  durch  Beschluß  seiner  parlamentarischen  Vertretung  (Provinziallandtag,
  Kreistag,  Stadtverordneten  usw.)  die  Weigerung  zur  Erfüllung
der  gesetzlichen  Leistung  ausspricht.  Es  genügt,  wenn  das  ausführende
Organ  (Landeshauptmann,  Magistrat,  Kreisausschuß  usw.)  zu  erfüllen  sich
weigert  (OBG.  11  20,  14  1).

Wenn  die  dem  öffentlichen  Verbande  gesetzlich  obliegenden  Leistungen
ein  für  allemal  ihrem  Betrage  nach  festgestellt  werden  können,  so  darf
die  Behörde  in  einer  Verfügung  anordnen,  daß  die  Ausgaben  gleich  auf
mehrere  Jahre  im  voraus  in  die  Etats  eingestellt  werden.  Ist  die  dagegen
  eingelegte  Klage  abgewiesen,  so  will  das  Oberverwaltungsgericht
(Erk.  v.  2.  VI.  966  OBG.  30  142  u.  O##.  43  114),  wenn  sich  später
die  Umstände,  welche  den  Erlaß  der  Verfügung  bewirkt  hatten,  geändert
  haben,  eine  Klage  auf  Aufhebung  der  Zwangsetatisierung  zulassen.
  Indessen  eine  solche  Klage  gibt  es  nicht,  nirgends  ist  dafür  eine
gesetzliche  Vorschrift  vorhanden  (LVG.  §  7).  Sie  muß  deshalb  als  ausgeschlossen
  gelten,  weil  sich  das  Oberverwaltungsgericht  an  die  Stelle  derjenigen
  Behörde  setzen  müßte,  die  die  Leistung  festgestellt  hat,  während
das  Oberverwaltungsgericht  in  dem  gesetzlich  zulässigen  Verfahren  nur
darüber  zu  befinden  hat,  ob  die  zuständige  Behörde  eine  gesetzliche  Leistung
des  Verbandes  richtig  festgestellt  hat.  Abhilfe  kann  in  obigem  Falle  nur
dadurch  gefunden  werden,  daß  die  letztere  Behörde  zur  Aufhebung  der  Feststellungsverfügung
  im  Aufsichtswege  angegangen  wird.  Ahnliche  Fälle  finden
sich  zB.  bei  den  Klagen  aus  §  66  Abs.  2  Wasser  Gen  G.  v.  1.  IV.  79.  Da  ist
eine  Klage  auf  Abänderung  des  ausgesprochenen  Erlasses  von  Beiträgen
vom  Oberverwaltungsgerichte  nicht  zugelassen  worden.  Dagegen  ist  die
Klage  allerdings,  aber  ausdrücklich,  durch  §  4  G.  v.  18.  VIII.  02,
betreffend  die  Heranziehung  der  Fabriken  usw.  zu  Vorausleistungen  für
den  Wegebau,  zugelassen,  aber  auf  einer  anderen  Grundlage  insofern,
als  der  Verwaltungsrichter  hier  über  die  Höhe  und  Dauer  der  Vorausleistungen
  selbst  zu  befinden  hat.

Der  Verwaltungsrichter  hat,  wie  bemerkt,  lediglich  zu  prüfen,
ob  die  Feststellungsverfügung  von  der  gesetzlichen  Instanz  ausgegangen
und  ob  der  Beklagte  zur  Zwangselatisierung  befugt  war,  ferner  ob  die
Leistung  dem  Verbande  gesetzmäßig  obliegt.

Liegt  die  Feststellung  in  einem  rechtskräftigen  oder  vollstreckbaren
Erkenntnisse  eines  Gerichts  oder  Verwaltungsgerichts,  so  hat  der  Verwaltungsrichter
  nicht  etwa  noch  zu  prüfen,  ob  das  Erkenntnis  Rechtsirrtümer
  enthält.  Das  gleiche  ist  maßgebend,  wenn  die  Zwangsetatisierung
  sich  auf  eine  Anordnung  stützt,  die  in  einem  anderen,  besonders