450  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

geregelten,  Rechtsschutz  gewährleistenden  Verfahren,  wie  bei  dem  Erlasse
polizeilicher  Berfügungen  (LG.  §#§  127  ff.),  ergangen  ist  (Erk.  v.
22.  V.  03  OBG.  44  416).

Bei  anderen  Feststellungen  ist  die  Prüfung  des  Verwaltungsrichters
schwieriger,  sie  geht  aber  niemals  dahin,  ob  die  festgestellte  Leistung  angemessen
  oder  notwendig  war,  ob  sie  die  Kräfte  des  Verbandes  überschreitet.
  Sollte  die  Feftstellung  absolut  zweckwidrig  und  darum  willkurlich
  erscheinen  (Erk.  v.  3.  II.  94  OBG.  26  141),  so  würde  der  Verwaltungsrichter
  die  Zwangsetatifierungsverfügung  aufheben  mussen.
Gegen  die  Feststellung  selbst  ist  nur  die  allgemeine  Beschwerde  im
Aufsichtswege  gegeben.  Die  Aufssichtsinstanz  kann  dann  prüfen,  ob  die
Feststellung  angemessen  und  erforderlich  war.  AA

Wo  das  Gesetz  die  Zwangsetatisierung  gegen  eine  Korporation  nicht
ausdrücklich  vorschreibt,  findet  sie  übrigens  nicht  statt,  zB.  bei  den  nach
der  Jagd  O.  v.  15.  VII.  07  eine  öffentliche  Genossenschaft  bildenden  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirken.  Der  Grund  für  das  Fehlen  einer  ausdrücklichen
  gesetzlichen  Bestimmung  liegt  mit  darin,  daß  die  Jagdgenossenschaft
  keine  parlamentarische  Vertretung  hat  und  die  Aufüchtsbehörde  den
Jagdvorsteher  in  Handhabung  der  staatlichen  Aussicht  (6  132  LBG.)  anweisen
  kann,  gesetzlichen  Leistungen  gerecht  zu  werden.

Wiewohl  ein  Gutsbezirk  im  allgemeinen  keine  öffentlich-rechtliche
Korporation  ist,  ist  eine  Zwangsetatisierung  gegen  den  Besitzer  des  Gutes
(6  35  Zust  G.)  zulässig;  ihm  steht  gegen  die  Berfügung  des  Landrats  die
Klage  beim  Bezirksausschusse  zu.

Die  Zwangssetatifierung  setzt  begriffsmäßig  nicht  nur  die  Feststellung
in  objektiver  Hinsicht  voraus,  daß  ein  Bestimmtes  von  einem  Verbande  oder
dem  Gutsbesitzer  zu  leisten  ist,  sondern  auch  die  Feststellung  in  subjektiver
Hinsicht,  daß  das  Geforderte  gerade  dem  betreffenden  Verbande  usw.  als
eine  gesetzmäßige  Leistung  obliegt  (Erk.  v.  4.  V.  92  OG.  23  117).

Die  Feststellung  der  Leistung  und  die  Eintragung  in  den  Etat.
die  immer  eine  bestimmte  Summe  betreffen  muß,  sind  zwei  getrennte
Verwaltungsakte,  die  von  derselben  Behörde  ausgehen  können,  wenn  fie
zufällig  für  beide  Akte  zuständig  ist.  Der  erstere  muß  dem  zweiten  vorausgehen.
  Es  soll  auch,  wie  im  Aufsichtswege  (Erl.  v.  30.  Xll.  90
Ml.  91  6)  angeordnet  ist,  zwischen  der  Feststellung  und  Eintragung
in  den  Etat  ein  angemessener  Zeitraum  gelassen  werden,  indessen  erscheint
bei  Nichtbeobachtung  dieser  Weisung  die  Zwangsetatisierung  rechtlich  nicht
unzulässig.  Der  Zwischenraum  dient  dazu,  daß  der  Verband  die  Beschwerde
  gegen  die  Feststellung  (binnen  zwei  Wochen)  einlegen  kann.

Die  zweiwöchige  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  beginnt  von  der
Zustellung  der  Zwangsetatisierungsverfügung  an  das  ausführende
Organ  des  Verbandes.  Die  Gesetze  lassen  vielfach  zu,  daß  die  Vertretung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  von  der  Gemeindevertretung,  den