16.  Abschnitt:  Kreise.  1.  Titel:  Einleitung.  451

Stadtverordneten,  dem  Provinziallandtage  besonders  gewählt  wird  (Pron  O.
§5  121,  ZustG.  g8  19,  21  Abs.  2),  so  daß  der  ordentliche  Vertreter  des
Verbandes  in  dem  Verfahren  ausscheidet.

Hat  die  Klage  Erfolg,  so  wird  die  Verfügung,  die  die  Eintragung
in  den  Etat  usw.  angeordnet  hat,  aufgehoben.  So  ist  auch  zu
tenorieren.

Sechzehnter  Abschnitt.

Kreise.

Erster  Titel.

Einleitung.

Die  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72/19.  III.  81  gilt  für  die  Provinzen  Ostund
  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen.
Später  wurde  für  die  Provinz  Hannover  die  Kreis  O.  v.  6.  V.  84,  für
Hessen-Nassau  die  v.  7.  VI.  85,  für  Westfalen  die  v.  31.  VII.  86,  für  die
Rheinprovinz  die  v.  30.  V.  87,  für  Schleswig-Holstein  die  v.  26.  V.  88
erlassen.  Die  KreisO.  für  Posen  v.  20.  XII.  28  hat  durch  die  G.  v.
19.  V.  89  u.  v.  4.  VIII.  04  Anderungen  erfahren.  Die  Amts-  u.  LandesO.
für  Hohenzollern  v.  2.  IV.  73  ist  durch  das  G.  v.  2.  VII.  00  (Fassung
v.  9.  X.  00)  in  einigen  Punkten  abgeändert  worden.

Die  nachfolgende  Darstellung  beschäftigt  sich  im  wesentlichen  mit
der  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72/19.  III.  81,  soweit  nicht  auf  die  Verschiedenheiten
  der  anderen  Kreisordnungen  verwiesen  wird.

Die  bei  dem  Erlasse  der  Kreis  O.  vorhandenen  Kreise  blieben  in
ihrer  geographischen  Begrenzung  gesetzlich  bestehen.  Jeder  Kreis
bildet  einen  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten
  mit  den  Rechten  einer  öffentlichen  Korporation  (5  2
KreisO.,  §  89  BGB.,  8§§  25  ff.  II  6,  §  69  II  10  ALR.).  Der  Kreis
kann  Rechte  erwerben,  sich  verpflichten,  klagen,  verklagt  werden.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des
Kreises  und  der  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen
Landesverwaltung  wird  ein  Kreisausschuß  (in  Hohenzollern  ein
Amtsausschuß)  bestellt  (siehe  S.  6  ff.  dieses  Handbuchs).

Diejenigen  Kreise,  die  nur  aus  einer  Stadt  bestehen,  heißen  Stadtkreise,
  die  übrigen  Landkreise.  Der  Stadtkreis  Altona  ist  ausnahmsweise
(§#  134  ff.  Kreis  O.  v.  26.  V.  88)  aus  den  Städten  Altona  und  Ottensen
zusammengesetzt  und  hat  eine  besondere  Verfassung.  Für  die  Stadtkreise
sind  in  §§  169  ff.  Kreis  O.  besondere  Vorschriften  erlassen.  Sie  werden
im  übrigen  nach  den  Vorschriften  der  Städteordnungen  verwaltet.

Städte,  die  zu  einem  Landkreise  gehören,  sind  befugt,  einen
Kreisverband  für  sich  zu  bilden,  wenn  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militär-