452  2.  Abtellung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte

personen  die  Einwohnerzahl  mindestens  25000  (in  Westfalen  30000,  in
der  Rheinprovinz  40000)  beträgt.  Durch  Königliche  Verordnung  l#
nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  auch  Städten  von  geringenet
Einwohnerzahl  das  Ausscheiden  aus  dem  Landkreise  gestattet  werden.

Zweiter  Titel.

Anseinandersetzung  bei  Beränderung  der  Kreisgrenzen
und  bei  Bildung  nener  Kreise.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung
neuer,  sowie  die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Geser
Der  Bezirksausschuß  beschließt  (&amp;  3  Kreis  O.,  §  2  ZustG.)  über  die  infolge
einer  solchen  Beränderung  notwendig  werdende  Auseinandersetzusng
zwischen  den  beteiligten  Kreisen.  Gegen  den  Beschluß  steht  den  Bereiligten
gegeneinander  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  (Klage)  bei  der
Bezirksausschusse  binnen  zwei  Wochen  zu.

Wenn  Städte,  die  über  25000  Einwohner  haben,  für  sich  einen
Stadtkreis  bilden  und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande
  scheiden  wollen  (§  4),  so  ist  zuvor  eine  Auseinanderfetzung
darüber  zu  treffen,  welchen  Anteil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen
  Aktiv=  und  Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,
sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen  zu  gemeinsamern
Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.  Glleiches
hat  stattzufinden,  wenn  auf  Grund  Königlicher  Berordnung  die  Stadt
ausscheiden  soll.  Über  die  Auseinandersetzung  beschließt  der  Bezirksausschuß
  mit  nachfolgender  Klage  der  Beteiligten  gegeneinander  (Frin
zwei  Wochen).  Bei  diesem  Ausscheiden  der  Städte  hat  somit  die  Auseinandersetzung
  vor  dem  Ausscheiden  stattzufinden,  so  daß  ein  sich  eutwickelndes
  Verwaltungsstreitverfahren  dies  Ausscheiden  aufhält,  während
im  Falle  des  Ausscheidens  durch  Gesetz  die  Auseinandersetzung  nachfolg.

Die  Grundlagen  für  die  beiden  Arten  der  Auseinandersetzung
nach  §  3  und  nach  §  4  sind  sehr  verschieden.  Die  Rechtsgeschichte  des
§  3  enthält  das  Erk.  v.  28.  II.  77  (OBG.  2  1);  in  neuester  Zeit  hat  der
83  eine  Anwendung  in  §  4  Schull  G.  v.  10.  VII.  06  gefunden  (siche
die  Bemerkungen  dazu  im  Abschnitte  .Offentliche  Volksschulen-).  Die
Kreis  O.  geht  davon  aus,  daß,  wenn  eine  Veränderung  von  Kreisgrenzen
durch  Gesetz  geschehen  soll,  dann  das  betreffende  Spezialgesetz  die  Anseinandersetzung
  zugleich  ordnen  werde  und,  falls  eine  solche  Ordnung  nicht
statifindet,  jeder  Teil  des  bisherigen  Kommunalverbandes  ipso  jure  mit
der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  aus  allen  Rechten  und  Berbindlichkeiten,
  die  ihm  auf  Grund  der  bisherigen  kommunalen  Zugehörigkeit  zustanden
  oder  oblagen,  ausscheide,  ohne  daß  ein  Rechtsanspruch  am
Entschädigung  bestehe,  es  müßte  denn  dafür  ein  besonderer  Rechlstitel
  vorliegen.