16.  Abschnitt:  Kreise.  2.  Titel:  Auseinandersetzung  b.  Veränd.  d.  Kreisgrenzen.  453

In  diesem  Sinne  spricht  sich  bei  gleicher  Rechtslage  hinsichtlich  der
Veränderungen  von  Provinzialgrenzen  zutreffend  der  Kultusminister  in
dem  Erl.  v.  17.  X.  51  (MBl.  52  2)  des  Näheren  aus.  Ebenso  hat  der
Minister  des  Innern  bei  ähnlicher  Veranlassung  bemerkt  (OBG.  2  14),
daß  eine  im  öffentlichen  Interesse  als  notwendiges  Bedürfnis  anerkannte
Bezirksveränderung  niemals  zu  einem  Entschädigungsanspruche  —  sei  es
der  verkleinerten  Korporation  wegen  verminderter  Steuerkraft  oder  der  vergrößerten
  wegen  Vermehrung  ihrer  Bedürfnisse  —  führen  könne,  weil
das  Anerkenntnis  der  Notwendigkeit  der  Veränderung  auf  der  Voraussetzung
  beruhe,  daß  das  bisherige  rechtliche  Verhältnis  zwischen  den  beteiligten
  Korporationen  hinsichtlich  der  kommunalen  Bedürfnisse  und
Pflichten  ein  unrichtiges  gewesen,  das  eben  durch  die  Beränderung  den
realen  Verhältnissen  entsprechend  habe  berichtigt  werden  müssen  (ogl.
ferner  OVG.  6  9,  757,  42  6).

Dennoch  kann  der  Bezirksausschuß  zunächst  im  Beschlußverfahren,
dann  auf  Klage  (Antrag  auf  mündliche  Verhandlung)  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (mit  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht)  nach
Billigkeit  in  einem  schiedsrichterlichen  Berfahren  dazu  kommen,
eine  Abfindung  oder  Überweisung  von  Aktivvermögen  den  Beteiligten  zuzusprechen.
  Wird  dabei  nur  ein  kleiner  Kreisteil  abgetrennt,  der  nach  seiner
Lage  und  den  gesamten  Lebens=  und  Verkehrsbeziehungen  seiner  Bewohner
  tatsächlich  bereits  einem  anderen  Kreise  angehört  hat,  als  dem,
dessen  Glied  er  rechtlich  war,  und  wird  durch  die  Grenzregulierung  dem
tatsächlichen  Verhältnisse  nur  die  rechtliche  Unterlage  gegeben,  so  wird,
falls  nicht  besondere  Verhältnisse  vorliegen,  eine  Entschädigung  meist  eine
Unbilligkeit  sein  (Erk.  v.  28.  II.  77  OBG.  2  1).

Hat  ferner  ein  Kreis  zum  speziellen  Nutzen  der  ausscheidenden  Teile
Chausseen  ausgebaut,  so  würde  es  wieder  unbillig  sein,  wenn  der  bisberige
  Kreis  die  Lasten  weiter  zu  tragen  hätte,  während  das  Fortbestehen
der  Chausseen  für  die  ausgeschiedenen  Kreisteile  von  wesentlichem  Vorteile
ist.  Der  Kreis  kann  dann,  nachdem  die  Voraussetzung,  unter  der  er  die
Chausseestrecken  früher  zum  Nutzen  des  ausgeschiedenen  Kreisteils  gebaut
bzw.  deren  Unterhaltung  übernommen  hat,  mit  der  Abtrennung  weggefallen
  ist,  die  Abnahme  der  Unterhaltungslast  von  dem  Verbande
ganz  oder  teilweise  verlangen,  in  dessen  Bezirk  der  Nutzen  habende  Teil
eingetreten  ist.  Mit  der  Unterhaltungslast  sind  dem  Verbande  aber  auch
natürlich  die  das  Aquivalent  dafür  bildenden  Nutzungen  (Chausseegeld,
Gras,  Bäume)  zu  überweisen  (OVG.  6  9).

Bei  der  Auseinandersetzung  auf  Grund  des  §  4  soll  der  Bezirksausschuß
  auf  Grund  eines  Rechtsanspruchs  darüber  befinden,  welchen
Anteil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  bisher  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  Kreises,  sowie  an  fortdauernden  Leistungen  zu
gemeinsamen  Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  habe.

Kunze,  VBerwaltungsstreitverfahren.  30