454  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Damit  ist  klargestellt,  daß  dem  sog.  Restkreise  nicht  von  selbst  die  vorhandenen
  Vermögensteile  und  Schulden  verbleiben  sollen.  Allerdings  in
auch  hier  an  eine  Entscheidung  ex  aequo  et  bono  gedacht  (Erk.  v.  28.  VI.  83
OBG.  10  10;  vgl.  auch  OVG.  2  15,  7  61,  Kunze-Kautz  1  19  ff.).  Der
Teilungsmaßstab  ist  gesetzlich  nicht  vorgesehen,  die  Leistungsfähigken
der  Kreisteile  ist  zu  berücksichtigen,  sodann  ob  die  Kreisinstitute,  die  dem
Landkreise  verbleiben,  auch  von  Nutzen  für  den  Stadtkreis  find,  eur
Umstand,  der  bei  Chausseeschulden  und  der  Chaufsseeunterhaltung  von
Bedeutung  ist.  Die  Passiva  werden  dahin  zu  teilen  sein,  daß  der  Stadtkreis
  sich  entweder  an  der  weiteren  Verzinsung  und  Amortisation  mi:
beteiligt  oder  einen  Teil  ganz  übernimmt  (unbeschadet  der  Rechte  der
Gläubiger).  Auch  Chausseestrecken  können  ganz  zur  Unterhaltung  und
zu  Eigentum  den  Stadtkreisen  überlassen  werden  oder  der  Stadtkreis
zahlt  dem  alten  Kreise  eine  jährliche  Rente  oder  eine  Kapitalabfindung.
während  die  Chaussee  im  Eigentum  des  Landkreises  bleibt.  Die  „fordauernde
  Leistung  zu  gemeinsamen  Zwecken“  nach  §  4  findet  statt,  wens
Kreisinstitute  gemeinsam  bleiben  (z.  B.  Sparkassen,  Krankenhänsert.
Die  Voraussetzung  fortdauernder  Leistungen  ist  eben  die  Gemeinsamkein
der  Zweckbestimmung.  Wird  von  der  Überweisung  des  alleinigen  Eigentums
  eines  Aktivums  an  einen  Beteiligten  abgesehen,  später  aber  beim
Bezirksausschusse  deswegen  die  Auseinandersetzung  beantragt,  so  finden
das  administrative  Auseinandersetzungsverfahren  eine  Forisetzung  gemäß  84
Ein  Teilungsverfahren  nach  dem  BGB.  und  der  ZPD.  ist  ausgeschlossen.

Der  Bezirksausschuß  hat  nicht  bloße  Teilungsgrundsätze  auszusprechen.
sondern  einen  vollständigen  Teilungsplan  (wie  z.  B.  unter  Erben)  aufzustellen.
  Jeder  einzelne  Punkt  kann  mit  Klage  angefochten  werden.
Beiden  Teilen  steht  die  Klage  zu.  Hier  wird  schon  darauf  hingewiesen.
daß  die  LGemO.  v.  3.  VII.  91  E  3)  für  die  Auseinandersetzung  bei
Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinde=  und  Gutsbezirke  no#
genauere  Vorschriften  aufgestellt  hat  (siehe  den  Artikel  bei  „Landgemeinden"“).


Dritter  Titel.
Rechte  und  Pflichten  der  Kreisangehörigen.

a)  Verpflichtung  zur  Annahme  von  unbesoldeten  Amtern  in
der  Kreisverwaltung.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Amter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen  (6  8).  Es  gelten
nur  bestimmte  gesetzliche  Entschuldigungsgründe  (anhaltende  Krankhen.
Alter  von  60  Jahren  usw.).  Wer  sich  ohne  diese  Entschuldigungsgründe
weigert,  ein  unbesoldetes  Amt  zu  übernehmen,  sowie  derjenige,  der  sich
trotz  ergangener  Aufforderung  des  Kreisausschusses  der  Verwaltung  solcher
Amter  tatsächlich  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Kreistages  fü