16.  Abschnitt:  Kreise.  3.  Titel:  Rechte  und  Pflichten  der  Kreisangehörigen.  455

drei  bis  sechs  Jahre  der  Ausübung  des  Rechts  zur  Teilnahme  an  der
Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises  (aktives  und  passives  Wahlrecht)
für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die
übrigen  Kreisangehörigen  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen
werden.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Stadikreise.  Hier  sind  die  Vorschriften
  der  Städteordnungen  maßgebend.  Gegen  jenen  Beschluß  des
Kreistages  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt,  mit  nachfolgender  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht.
  Die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte  einzureichen.

Zu  den  unbesoldeten  Amtern  gehören  das  Amt  eines  Amtsvorstehers,
  Amtsvorsteherstellvertreters,  Kreistagsabgeordneten,  eines  Mitglieds
des  Kreisausschusses  oder  einer  Kreiskommission,  eines  Kreisdeputierten,
eines  Mitgliedes  der  Einkommensteuerveranlagungskommission  (6  50
EinkSt  G.).  Für  Amter  in  den  Landgemeinden  kommt  LGemD.  65,
für  städtische  Amter  StädteO.  §  74  zur  Anwendung.

Die  Voraussetzung  eines  Beschlusses  des  Kreistages  nach  §  8  ist,
daß  der  zu  Bestrafende  von  der  Behörde  oder  der  Körperschaft,  die  das
Amt  überträgt,  gewählt  ist  und  daß  er  ausdrücklich  oder  durch  schlüssige
Handlungen  die  Übernahme  des  Amtes  verweigert  hat.  Außerungen  vor
einer  Wahl  genügen  nicht  (O#  G.  12  6).

Die  Klage  geht  dahin,  den  Beschluß  ganz  oder  teilweise  aufzuheben.
  Erklärt  sich  der  Kläger  im  Laufe  des  Verwallungsstreitverfahrens
bereit,  das  Amt  zu  übernehmen,  so  braucht  der  Verwaltungsrichter  den
Beschluß  nicht  aufzuheben.  In  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  und
hinsichtlich  der  Verhängung  der  Strafe  ist  er  vollkommen  frei,  er  kann  die
Strafen  mildern.  Steht  der  Kläger  vor  dem  60.  Lebensjahre,  so  können
die  Nachteile  doch  über  sein  vollendetes  60.  Lebensjahr  hinaus  ausgedehnt
werden  (O#.  13  209).

Der  Kreistag  ist  Beklagter,  er  kann  sich  einen  besonderen  Vertreter
bestellen,  sonst  vertritt  ihn  der  Kreisausschuß.

b)  Verpflichtung  zu  Kreisabgaben.

Die  Materie  ist  durch  das  Kr  Prov  AbgG.  v.  23.  IV.  06  neu  geordnet.
  Danach  sind  die  Kreise  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben
Gebühren  und  Beiträge,  indirekte  und  direkte  Steuern  zu  erheben.
Gebühren  sind  die  Vergütungen  für  die  Benutzung  der  von  dem  Kreise
im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,
  Einrichtungen).  Sie  sind  im  voraus  nach  festen  Normen  und
Sätzen  zu  besteuern,  dabei  sind  Abstufungen  —  auch  nach  der  Leistungsfähigkeit
  des  Benutzenden  —  zulässig.  Beiträge  dienen  zur  Deckung  der
Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Veranstaltungen,  die
durch  das  öffentliche  Interesse  erfordert  werden;  sie  werden  erhoben  von

denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hierdurch
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