456  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen.  Die  Beiträge  werden  nach
den  Vorteilen  bemessen.  Will  der  Kreis  für  eine  künftige  Veranstaltung
Beiträge  erheben,  so  ist  vorher  der  Plan  der  Veranstaltung  nebst  Kostenanschlag
  gemäß  §  5  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Heranziehung  zu  Gebühren  und  Beiträgen  stehr  den
Herangezogenen  binnen  vier  Wochen  der  Einspruch  bei  dem  Kreisausschusse
  zu,  mit  nachfolgender  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  binnen
zwei  Wochen.  Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  kann  nur  mit  der
Revision  angefochten  werden  (§&amp;&amp;  11,  14.  16).

Der  Kreistag  ist  ferner  befugt  (§  6),  mittels  Erlasses  von  Steuerordnungen
  indirekte  Steuern  zu  legen

a)  auf  den  Erwerb  von  Grundstücken  und  von  Rechten,  für  die  die
auf  Grundstücke  bezüglichen  Vorschriften  gelten,

b)  auf  die  Erlangung  der  Erlaubnis  zum  ständigen  Betrieb  der  Gastwirtschaft,
  Schankwirtschaft  oder  des  Kleinhandels  mit  Branntwein
und  Spiritus,  "

e)  auf  das  Halten  von  Hunden.

Dabei  ist  eine  Abstufung  der  Steuersätze,  auch  nach  Kreisteilen,
zulässig.

Gegen  die  Heranziehung  zu  den  indirekten  Steuern  finden
dieselben  Rechtsmitlel  (Einspruch,  Klage,  Revifion),  wie  gegen  die  Heranziehung
  zu  Beiträgen  und  Gebühren  statt.

Zur  Aufbringung  der  direkten  Kreissteuern  find  die  einzelnen
Gemeinden  und  Gutsbezirke  verpflichtet.  Die  &amp;§  7  ff.  geben  den  Maßstab
der  Verteilung  an.  Handelt  es  sich  um  Veranstaltungen  des  Kreises,
die  ausschließlich  oder  in  besonders  hervorragendem  oder  geringem
Maße  einzelnen  Kreisteilen  zustatten  kommen,  so  kann  der  Kreistag  eine
ausschließliche  Belastung  oder  eine  nach  Umfang  und  Maßstab  näher
zu  bestimmende  Mehr=  oder  Minderbelastung  dieser  Kreisteile  beschließen.
Der  Kreissteuerbedarf  wird  auf  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  verteilt
  (&amp;  11).  Gegen  die  Verteilung  steht  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  binnen  vier  Wochen  der  Einspruch  beim  Kreisausschusse  zu.
Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
  mit  nachfolgender  Revision  beim  Oberverwaltungsgerichte  zulässig
  (6  11).  Beklagter  ist  der  Kreisausschuß.

Während  die  Gemeinden  den  auf  fie  entfallenden  Teil  des  Kreissteuerbedarfs
  gleich  den  übrigen  Gemeindeabgaben  aufzubringen  haben,
wird  in  den  Gutsbezirken  der  auf  fie  entfallende  Teil  von  dem  Kreisausschusse
  gemäß  der  für  die  direkten  Gemeindesteuern  gektenden
Bestimmungen  des  Komm  Abg  G.  (mit  Ausschluß  des  §  49  Abs.  2  und  des
*  50  Abs.  1  Satz  2)  sowie  des  G.  v.  14.  VII.  93  durch  Veranlagung
der  Steuerpflichtigen  direkt  unterverteilt.  Der  Kreisausschuß  beschließt
über  die  Art  der  Steuererhebung  in  den  Gutsbezirken.  Gegen  die  Heranziehung