16.  Abschnitt:  Kreise.  4.  Titel:  Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Kreisorgane.  457

steht  den  Steuerpflichtigen  der  Einspruch  binnen  vier  Wochen  beim
Kreisausschusse,  dann  Klage  binnen  zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse
(dagegen  Revision)  zu.

Die  Verteilung  steuerpflichtigen  Einkommens  auf  eine  Mehrzahl
stenerberechtigter  Gutsbezirke  und  Gemeinden  regelt  sich  nach  den  §§  71
bis  74  Komm  Abg  G.  Der  Verteilungsantrag  ist  von  dem  Steuerpflichtigen
innerhalb  vier  Wochen  beim  Kreisausschusse,  soweit  Stadtgemeinden  in
Betracht  kommen,  beim  Bezirksausschusse  anzubringen.  Der  Kreisausschuß
(Bezirksausschuß)  setzt  den  auf  jede  Gemeinde  entfallenden  Teil  fest,
dagegen  ist  binnen  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
zulässig.  Dieser  Antrag  steht  dem  Steuerpflichtigen  und  jeder  Gemeinde
zu.  Die  Entscheidungen  sind  mit  der  Berufung  bzw.  Revision  angreifbar.
Je  nach  dem  Interesse  zur  Sache  gruppieren  sich  die  drei  Prozeßparteien
als  Gegner  oder  Parteigenossen.  Von  der  Beiladung  einer  der  Gemeinden
oder  der  Steuerpflichtigen  kann  keine  Rede  sein,  sie  sind  stets  Parteien

Unter  den  Veranstaltungen,  die  durch  das  öffentliche  Interesse
erfordert  werden  (§  5),  sind  nicht  bloß  solche  Kreiseinrichtungen  (6  13
Kreis  O.)  zu  verstehen,  bei  denen  der  Kreis  eine  Anlage  oder  Anstalt
selbst  ins  Leben  ruft  und  unterhält,  sondern  auch  ein  Unternehmen
eines  anderen,  z.  B.  die  Erbauung  einer  Eisenbahn,  für  die  nur  ein
Geldbeitrag  à  fonds  perdu  oder  der  Grund  und  Boden  unentgeltlich  vom
Kreise  hergegeben  wird.  Selbst  eine  Zinsgarantie  kann  hierunter  fallen
(siehe  die  Erk.  des  OVG.  bei  Kunze-Kautz  1  40  f.).  Zahlreiche  Begriffe,
die  zur  Auslegung  des  Kr  Prov  Abg  G.  erforderlich  sind,  werden  bei  dem
Abschnitte  „Kommunalabgaben“  näher  erläutert.  Zu  dem  Gesetze  ist  die
AusfAnw.  v.  29.  IX.  06  (Ml.  277)  erlassen  worden.

c)  Kreishundesteuer.

Durch  Steuerordnungen  (§  6  Kr  Provr  Abg  G.)  kann  eine  indirekte
  Steuer  auf  das  Halten  von  Hunden  gelegt  werden.  Dabei
ist  eine  Abstufung  der  Steuersätze  —  auch  nach  Kreisteilen  —  zulässig.
Da  Steuerfreiheit  gewisser  Arten  von  Hunden  nicht  verboten  ist,  erscheint
es  zulässig,  daß  die  Steuerordnungen  auch  Steuerbefreiungen  enthalten.
  Die  Steuer  wird  direkt  vom  Kreise  erfordert  und  bei  dem  Kreisausschusse
  ist  Ein  spruch  (dann  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  Revision)
einzulegen.  Beklagter  ist  der  Kreisausschuß.  Er  ist  Partei,  nicht  der
Kreiskommunalverband.

Das  Gesagte  trifft  hinsichtlich  der  Umsatzsteuer,  Grundwertste
  ner  und  der  Schanksteuer  zu.  Bgl.  Kunze-Kautz  1  31ff.,  162f  ff.

Vierter  Titel.
Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Kreisorgaue.

Wie  in  der  ProvO.  (6§  115,  116)  wird  in  der  KreisO.  (§8  177,
177a)  der  Inhalt  der  Aufsichtsbefug  nisse  der  Staatsbehörden  über