458  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Landkreise  näher  angegeben.
Die  Aufsicht  übt  der  Regierungspräsident,  in  höherer  und  letzter  Instanz
der  Oberpräsident  aus.  Die  Beschwerde  ist  binnen  zwei  Wochen  bei  der
Beschwerdeinstanz  anzubringen.  Beschlüsse  des  Kreistages,  der
Kreiskommissionen,  sowie  in  Kommunalangelegenheiten  des  Kreises
gefaßte  Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  die  deren  Befugnisse  überschreiten
  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrat  mit  aufschiebender
Wirkung  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  siehi
dem  Kreistage,  der  Kreiskommission,  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zweier
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  mit  nachfolgender  Bernfung
an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.  Die  Kläger  können  einen  besonderen.
Vertreter  bestellen  (KreisO.  §  178).  Die  Beschlüsse  des  Kreisausschufses
als  staatlicher  Beschlußbehörde,  also  als  Organs  der  allgemeinen
  Landesverwaltung,  sind,  falls  endgültig,  nur  mittelst  Elag:
des  Vorsitzenden  (6  126  LBG.)  anfechtbar;  im  übrigen  regeln  sich  die
Rechtsmittel  gegen  solche  Beschlüsse  nach  den  §§  115  ff.  LBG.

Mit  der  Beanstandungsverfügung  wird  die  Ausführung  des
Beschlusses  untersagt.  Die  beschließende  Behörde  kann,  statt  Klage  zu  erheben,
  auch  den  Beschluß  unausgeführt  lassen  oder  ihn  zurücknehmen.  Eine
Frist  für  die  Beanstandung  ist  nicht  gegeben.  Es  findet  keine  Beanstandung
  statt,  wenn  die  Verhältnisse,  die  vor  dem  Beschlusse  bestanden.
durch  ihn  unberührt  bleiben;  denn  die  unter  Rechtskontrolle  gestellte  Beanstandung
  setzt  voraus,  daß  der  Beschluß  in  Ermangelung  einer  Anfechtung
  positiv  rechtliche  oder  tatsächliche  Wirkungen  äußen
(O##.  27  87;  Erk.  v.  20.  III.  00  Kunze-Kautz  1  126).  Die  Verletzung
des  Gesetzes  kann  in  uurichtiger  Anwendung  oder  in  der  NMichtanwendung
einer  gesetzlichen  Vorschrift  bestehen  O##  G.  7  115).

Das  Oberverwaltungsgericht  (z.  B.  10  44,  13  29,  17  25)  spricht  sich
darüber  aus,  was  eine  Kommunalangelegenheit  ist;  es  gehören  dazu
u.  a.  die  Wahlen  zum  Kreistage,  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Wahlverzeichnisse,
  Beschluß  auf  Einsprüche  gegen  Kreistagswahlen.  Der  Kreisausschuß
  muß  die  Beschlüsse  stets  als  Kreiskommunalbehörde,  in  den
eigenen  Angelegenheiten  der  Kreiskorporation  als  deren  Organ,  gefaßt
haben  (Erk.  v.  23.  I.  78  OBG.  3  54).  Die  Wahl  zum  Kreistage,  der
Vertretung  der  Kreiskorporation,  und  alles,  was  damit  in  unmittelbarem
Zusammenhange  steht,  ist  recht  eigentlich  eine  Kommunalangelegenheit.

Die  Handhabung  des  Disziplinarrechts  über  die  Kreisbeamten  als
mittelbare  Staatsbeamten  ist  keine  Kreiskommunalangelegenheit;  sie  ist,
auch  wenn  sie  durch  Organe  der  Kommunen  erfolgt,  ein  Akt  der  Staatshoheit
  und  vollzieht  sich  lediglich  in  Ausübung  eines  Staatshoheitsrechts
(O##G.  3  54,  vgl.  ALR.  Teil  II  Tit.  6  §§5  171—173,  Tit.  10  §S§  68,  69,
98—100,  Tit.  20  §§  333—335).

Eine  Überschreitung  der  gesetzlichen  Befugnisse  liegt  vor,