16.  Abschnitt:  Kreise.  5.  Titel:  Kreistag.  459

wenn  Beschlüsse  gefaßt  werden,  die  die  Grenzen  des  Ressorts  (8§  115,  116,
167  Kreis  O.)  nicht  innehalten.

Bedarf  der  Beschluß,  um  wirksam  zu  werden,  noch  einer  höheren
Bestätigung,  so  ist  die  Beanstandung  erst  auszusprechen  und  zulässig,
wenn  die  Bestätigung  vorliegt.  Es  empfiehlt  sich  aber,  daß  der  Landrat
bei  der  bestätigenden  Behörde  mit  seinen  Bedenken  gleich  vorstellig  wird.

Sollte  selbst  die  Ausführung  eines  Beschlusses  begonnen  haben,
so  kann  die  Beanstandung  immer  noch  erfolgen;  die  weitere  Ausführung
muß  dann  mit  der  Zustellung  der  Beanstandung  unterbleiben,  bis  im
Verwaltungsstreitverfahren  rechtskräftig  entschieden  ist.  Rückwirkende  Kraft
hat  die  Beanstandung  nicht  (Erk.  v.  7.  XII.  94  OBG.  27  87).

Für  die  Beanstandung  braucht  nicht  ein  besonderes  öffentliches
Interesse  nachgewiesen  zu  werden;  das  öffentliche  Interesse  ist  dadurch
berührt,  daß  die  beanstandeten  Beschlüsse  das  Recht  verletzt  haben.  Daß
der  Beschluß  auf  Willkür  beruhe  oder  bewußt  das  Recht  verletze,  ist  nicht
erforderlich.  Die  Rechtsverletzung  kann  auch  in  der  Verletzung  einer  wesentlichen
  Formvorschrift  bestehen.  Wird  in  der  Beanstandung  ein  von  der
Behörde  geübtes  Ermessen  angegriffen,  so  kann  die  Beanstandung  doch
bestehen,  wenn  das  Ermessen  auf  Willkür  oder  Schikane  beruht.

Ist  der  Beschluß  gänzlich  ausgeführt,  so  findet  die  Beanstandung
nicht  mehr  statt.  Beschlüsse  aber,  die  sich  nicht  durch  einen  Rechtsakt  erschöpfen,
  sondern  dauernde  Wirkungen  haben,  können,  solange  diese
Wirkungen  andauern,  beanstandet  werden.

Im  übrigen  vgl.  den  Aufsatz,  betr.  die  Zwangsetatisierung  gegenüber
kommunalen  Verbänden,  im  Pr  Bl.  18  1  ff.,  13  ff.  und  die  Ausführung
in  diesem  Handbuche  bei  „Provinzen“-  S.  444  f..

Fünfter  Titel.
Kreistag.

A.  Berteilung  der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände.


Nach  der  KreisO.  (§&amp;  89—112  a)  erfolgt  die  Verteilung  der
Kreistagsabgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  (§8§  89,
90),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  für  die  Landgemeinden  und  die  zum
Verbande  derselben  gehörigen  selbständigen  Gutsbezirke,  Gewerbetreibenden
und  Bergwerksbesitzer,  sowie  die  Verteilung  der  Abgeordneten  der  Landgemeinden
  auf  dieselben  (§F  91),  ingleichen  die  Verteilung  der  städtischen
Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Städte,  bzw.  die  Bildung  von  Städtewahlbezirken
  (§  92)  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  durch  den
Kreistag  und  ist  durch  das  Kreisblatt  bekannt  zu  machen  (§  111).
Gegen  die  gefaßten  Beschlüsse  des  Kreistages  steht  den  Beteiligten
binnen  zwei  Wochen  nach  Bekanntgabe  (§  112  a)  die  Klage  bei  dem  Be-