460  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

zirksausschusse  (mit  nachfolgender  Revision  bei  dem  OBG.)  zu.  Als  beteiligt
  gelten  nur  solche  Personen  oder  Korporationen,  die  direkt  oder
indirekt  an  der  Wahl  mitwirken;  es  muß  in  ihr  subjektives  Recht  eingegriffen
  sein  (OBG.  17  8,  26  6).  Sämtliche  Kreisangehörige  als
solche  sind  damit  nicht  gemeint.  Nach  §  92  wird  z.  B.  die  Zahl  der
vom  Wahlverbande  der  Städte  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die
einzelnen  Städte  nach  Maßgabe  der  Seelenzahl  verteilt.  Ist  die  Verteilung
  entgegen  diesem  Grundsatze  erfolgt,  so  kann  jede  Stadtgemeinde
die  Klage  anstellen  (der  Magistrat  als  solcher  oder  die  Stadtverordnetc#
find  nicht  beteiligt).  Oder:  Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der
größeren  Grundbesitzer  zu  wählenden  Abgeordneten  treten  die  zu  diesem
Berbande  gehörigen  Grundbesitzer,  Gewerbetreibenden  und  Bergwerksbesitzer
  zusammen  (5  94).  Wird  deren  Recht  zur  Teilnahme  an  der
Wahl  verletzt,  so  steht  ihnen  die  Klage  zu.  Das  Oberverwaltungsgericht
hat  eine  Reihe  von  Entscheidungen  über  die  ganze  Materie  (Kunze-Kautz
  1  127  ff.)  gefällt,  aus  denen  hier  einzelne  angeführt  werden  sollen:

a)  Die  gesetzliche  Regel  des  §  49  Hann  KrO  über  die  Ausgleichung
der  sich  bei  der  Verteilung  der  städtischen  Abgeordneten  ergebendea
Bruchteile  findet  keine  Anwendung  bei  der  nach  §  48  zu  bewirkenden
Feststellung  der  Voraussetzung,  unter  der  mehrere  Städte  eines
Kreises  behufs  der  Wahl  mindestens  eines  gemeinschaftlichen  Atgeordneten
  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt  werden  (Erk.  v.  26.  VI.
88).

b)  Die  Regelvorschrift  in  §  93  Kreis  O.,  betr.  die  Ausgleichung  von
Bruchteilen,  die  sich  bei  der  Berteilung  der  Abgeordneten  auf  den
Wahlverband  der  Städte  ergeben,  findet  keine  Anwendung,  soweit  es
sich  um  die  Vereinigung  mehrerer  Städte  zu  einem  Wahlbezirke
handelt  (Erk.  v.  10.  V.  01).

c)  Wird  für  einen  Kläger  die  Zugehbrigkeit  zum  Wahlverbande  der
Landgemeinden  nachgewiesen,  so  ist  damit  zugleich  dessen  subjektives
Recht  dargetan,  seinem  Wahlverbande  die  volle,  ihm  gebührende  Zahl
der  Abgeordneten  gesichert  zu  sehen;  er  ist  deshalb  klageberechngt
(Erk.  v.  25.  IX.  88).

d)  Der  Umstand,  daß  die  gesetzlich  vorgeschriebene  neue  Verteilung  der
Abgeordneten  nicht  alsbald  nach  Ablauf  der  dreijährigen  Periode
stattgefunden  hat  (RhKreis  O.  §#  38  ff.,  52,  55,  101),  macht  die  nachträglich
  stattgehabte  Verteilung  nicht  ungültig.

e)  Soweit  Bevölkerungszahlen  entscheidend  sind,  ist  die  letzte  Volkszählung
  zugrunde  zu  legen  (Erk.  v.  30.  VI.  94),  und  zwar  das
definitive  Ergebnis  derselben  (Erk.  v.  15.  III.  01).

H  Die  Wahlbezirke,  die  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Abgeordneten  der
Landgemeinden  zu  bilden  sind  (5  91  KreisO.),  müssen  mindestens
eine  Landgemeinde  umfassen,  können  aber  aus  mehreren  Land-