16.  Abschnitt:  Kreise.  5.  Titel:  Kreistag.  461

gemeinden  bestehen.  Eine  Wahlbezirksbildung  dergestalt,  daß  eine
ein  zige  Landgemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke  zerlegt  wird,  ist  ausgeschlossen
  (Erk.  v.  16.  X.  O0  OBG.  38  1).

Die  Klage  geht  dahin,  die  Beschlüsse  des  Kreistages,  der  die  Rolle
des  Beklagten  hat,  aufzuheben.  Der  Bezirksausschuß  kann  an  Stelle  der
aufgehobenen  Beschlüsse  keine  neuen  setzen.  Nach  Aufhebung  hat  der
Kreisausschuß  dem  Kreistage  von  neuem  eine  Vorlage  zu  machen.  Der
Verwaltungsrichter  ist  in  der  Beurteilung  der  Sachlage  frei,  er  kann
auch  die  Zweckmäßigkeit  prüfen  (OVG.  48  4).

B.  Aktives  Wahlrecht.

a)  Im  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer.

Die  §§  84—114  KreisO.  haben  durch  G.  v.  6.  VI.  O0  (GS.  147)
für  die  Kreise  Teltow  und  Niederbarnim  eine  Anderung  erfahren,  im
übrigen  verordnet  der  §  86  über  die  Bildung  des  Wahlverbandes  der
größeren  ländlichen  Grundbesitzer.

Die  in  dem  für  drei  Jahre  aufgestellten  Verzeichnisse  der  Mitglieder
des  Wahlverbandes  der  größeren  Großgrundbesitzer  aufgeführten  Wahlberechtigten
  sind  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  nicht  mehr  befugt,  wenn
nach  Abschluß  des  Verzeichnisses  im  Laufe  der  dreijährigen  Periode  ihre
Eigenschaft  als  Großgrundbesitzer  des  Kreises  in  Fortfall  gekommen  ist.
Der  Grundbesfitz,  der  dabei  in  Frage  kommt,  muß  dem  Wahlberechtigten  selbst
gehören;  der  Grundbesitz,  der  nur  in  seinem  Verwaltungs=  oder  Nutzungsrechte
  steht  (lals  Ehemann,  Bater)  zählt  dabei  nicht  mit.  Ob  Eigentum
vorliegt,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Privatrechts.  Der  erforderliche
  Grundbesitz  muß  in  einer  Hand  liegen,  oder  auch  im  Miteigentum
mehrerer.  Ist  ein  größeres  Gut  zersplittert,  so  haben  die  sämtlichen  Besitzer
  der  verschiedenen  abgezweigten  Parzellen  nicht  etwa  ein  gemeinsames
Wahlrecht.,.  Unter  ein  Miteigentum  fällt  auch  nicht  das  Besitztum  von
sog.  adeligen  Anteilsgütern,  auf  denen  die  Besitzer  gutsherrliche  Rechte
und  Pflichten  gemeinsam  ausüben,  wenn  das  einzelne  Anteilsgut  nicht
den  Steuersatz  des  §  88  Kreis  O.  erreicht.  Der  Großgrundbesitz  braucht.
nicht  in  kommunaler  Hinsicht  selbständig  (Gutsbezirk)  zu  sein,  doch  muß
er  sich  als  ein  wirtschaftlich  selbständiges,  geschlossenes  Gut  darstellen
(O#.  5  1).  Ein  Mühlenetablissement,  dessen  Wert  nicht  in  Grund=  und
Boden,  sondern  hauptsächlich  in  den  dem  Gewerbebetrieb  dienenden  Gebäuden,
Einrichtungen  usw.  liegt,  kann  als  ein  größeres  Gut  im  Sinne  des
§  972  Kreis  O.  nicht  angesehen  werden;  dabei  wäre  es  unerheblich,  ob  das
Etablissement  einen  eigenen  Gutsbezirk  bildet  (Erk.  v.  18.  II.  90  Pr  BBl.  12
14).  Die  Auslegung  des  §  97  KreisO.  hinsichtlich  der  Vertretung  der
Wahlberechtigten  hat  vielfach  Schwierigkeiten  bereitet.  Bei  der  Auslegung
ist  darauf  zu  achten,  daß  in  Abs.  2  die  Bestimmung  enthallen  ist:

„Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten