462  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

(Ehefrauen),  müssen  in  dem  Kreise  entweder  einen  Wohmitz  haben
oder  in  demselben  Grundeigentum  besitzen.“

Daraus  folgt,  daß  u.  a.  ein  Bürgermeister,  der  im  übrigen  befugt
ist,  eine  Stadtgemeinde  zu  vertreten,  die  Vertretungsbefugnis  im  Wahlverfahren
  nicht  hat,  wenn  er  im  Kreise  nicht  wohnt  oder  nicht  angesessen
  ist.

Eltern  können  durch  ihre  Söhne  vertreten  werden,  wenn  den  letzteren
die  Verwaltung  eines  selbständigen  Gutes  ganz  übertragen  ist;  Pächter
brauchen  die  Söhne  nicht  zu  sein.  Unverheiratete  Besitzerinnen  können
sich  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises
vertreten  lassen.  Dasselbe  Recht  haben  Witwen.  Ehefrauen  werden  durch
ihre  Ehemänner  vertreten.

Die  Beglaubigung  der  Vollmachten  ist  nicht  unbedingt  erforderlich;
dennoch  kann  ein  Vertreter  zurückgewiesen  werden,  wenn  Anlaß  vorliegt,
die  Richtigkeit  der  Unterschrift  zu  beanstanden.

b)  Im  Wahlverbande  der  Landgemeinden.

Zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehören  die  Vertreter
der  einzelnen  Landgemeinden,  die  Besitzer  der  selbständigen  Güter,
soweit  sie  nicht  bei  den  Großgrundbesitzern  wählen,  und  gewisse  Gewerbetreibende
  und  Bergwerksbesitzer  (§  98).  Unter  selbständigen  Gütern  im
Sinne  des  §  98  sind  kommunalrechtlich  selbständige  Gutsbezirke  zu  verstehen.
  Gleiche  Bedeutung  haben  die  Worte  in  8§  99,  101,  102,  103.
Für  die  Entstehung  eines  Gutsbezirks  in  der  Zeit  nach  der  Einführung
des  ALR.  muß  der  Erwerb  der  kommunalrechtlichen  Selbständigkeit  durch
landesherrlichen  Akt  nachgewiesen  werden.  Das  Verzeichnis  (§  10)  der
zum  Wahlverbande  gehörigen  Besitzer  usw.  ist  alle  drei  Jahre  aufzustellen.
Dies  Verzeichnis  hat  nur  für  die  bevorstehende  Wahl,  für  die  es  angefertigt
  und  veröffentlicht  ist,  Gültigkeit.  Eine  Besitznachfolge,  die  nach
der  Veröffentlichung  eintritt,  bewirkt  keine  Veränderung.  Berichtigungen
des  Verzeichnisses  können  im  Laufe  der  dreijährigen  Periode  bei  eingetretenem
  Wechsel  nicht  vorgenommen  werden.  Danach  sind  Besitznachfolger
  eine  Zeitlang  von  dem  ihnen  an  sich  gebührenden  Wahlrechte  ausgeschlossen.



C.  Passive  Wählbarkeit  zum  Wahlmann  und  Kreistagsabgeordneten.


Der  §  106  Kreis  O.  regelt  die  passive  Wählbarkeit  zum  Mitgliede
des  Kreislages  und  zum  Wahlmann.  (Für  die  Kreise  Teltow  und
Niederbarnim  ist  das  G.  v.  6.  VI.  O-  maßgebend.)  Wählbar  in  dem
Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  und  der  Landgemeinden  ist  ein
jeder  seit  einem  Jahre  im  Kreise  angesessene  ländliche  Grundbesitzer  und
jeder,  der  in  einer  Versammlung  dieser  Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt