16.  Abschnitt:  Kreise.  5.  Titel:  Kreistag.  463

und  seit  einem  Jahre  im  Kreise  einen  Wohnsitz  hat.  Unter  dem  Wahl-Techte
  in  einer  Versammlung  „dieser  Verbände“  ist  das  Wahlrecht  nach
86  letzter  Absatz,  §  98  Nr.  3,  sowie  nach  §  46  LGemO.  zu  verstehen;  auch
sind  die  in  §  97  KreisO.  benannten  Vertreter  gemeint,  vorausgesetzt,
daß  sie  seit  einem  Jahre  im  Kreise  einen  Wohnsitz  haben  (Instr.  v.  10.  III.
73  Art.  13;  OBG.  3  21,  31,  35).  Die  Vertreter  müssen  als  solche  ein
Wahlrecht  ausüben  und  für  den  bestimmten  Wahltermin  mit  Vollmacht
versehen  oder  gesetzliche  Vertreter  sein.  Der  §  106  Nr.  2  verlangt  entweder
  einjährigen  Besitz  an  Grundstücken  oder  die  Ausübung  eines
Wahlrechts  in  einer  Versammlung  der  oben  bezeichneten  Verbände,  verbunden
  mit  einjährigem  Wohnsitz  im  Kreise.  Auf  die  Zugehörigkeit  zu
einer  Gemeindevertretung  kommt  es  nicht  an  (Kunze-Kautz  1  146).  Jede
Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergibt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht
vorhanden  sind  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  teilweise  aufhören
  (§  113  Abs.  3).  Die  Feststellung  nach  dieser  Richtung  gehört  mit  zur
Prüfung  der  Legitimation  der  Mitglieder  des  Kreistages.  Letzterer  nimmt
diese  Prüfung  von  Amts  wegen  vor  und  beschließt  darüber.  Der  Beschluß
des  Kreistags  ist  an  eine  Frist  nicht  gebunden  (O##G.  12  18).  Bis  zum
Beschlusse  bleiben  die  Gewählten  Mitglieder  des  Kreistages.  Wird  die
Wahl  vom  Kreistage  beanstandet,  so  kann  dagegen  binnen  zwei  Wochen
Klage,  die  keine  aufschiebende  Wirkung  hat,  beim  Bezirksausschusse  erhoben
  werden  (§F  113  Abs.  1).  Erst  wenn  die  Klage  rechtskräftig  ab
gewiesen  ist,  hat  eine  Ersatzwahl  stattzufinden.  Kläger  ist,  dessen  Wahl
beanstandet  ist,  Beklagter  der  Kreistag.

Nach  §  96  geht  das  Wahlrecht  verloren,  wenn  der  Betreffende  aufhört,
  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  und  selbständig  zu  sein  oder  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  befinden.  Ehrenrührigkeit  ohne
richterliche  Absprechung  der  Ehrenrechte  schließt  die  Wählbarkeit  nicht  aus.
Unter  der  „gerichtlichen  Haft“  in  §&amp;  96  ist  die  gerichtliche  Untersuchungshaft
  zu  verstehen.  Eine  „gerichtliche  Untersuchung“  gilt  nur  dann  als
„eingeleitet",  wenn  das  Gericht  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
beschlossen  hat  (OBG.  18  1).

D.  Wahlverfahren;  Prüfung  der  Legitimation.

Die  Vorschrift  in  §  107,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  bzw.  die
der  Hälfte  am  nächsten  kommende  Zahl  der  Abgeordneten  eines  Wahlverbandes
  ausscheidet  und  durch  neue  zu  ersetzen  ist,  findet  auch  dann
Anwendung,  wenn  sich  nicht  eine  dementsprechende  Anzahl  durch  Ablauf
der  sechsjäbrigen  Wahlperiode  erlöschender  Mandate  innerhalb  des  Wahlverbandes
  vorfindet.  Auch  in  diesem  Falle  entscheidet  das  Los,  wer  auszuscheiden
  hat  (OBG.  6  71).  Haben  die  Ergänzungswahlen  aus  irgendeinem
  Grunde  nicht  im  November,  sondern  später  stattgefunden,  so  werden
dadurch  die  Wahlen  nicht  ungültig.