464  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Dem  Wahlvorstande  der  Wählerversammlungen  steht  formell  die
Berechtigung  nicht  zu,  einen  Gewählten  von  der  Ausübung  des  Wahlrechts
  auszuschließen.  Ist  dies  dennoch  geschehen,  so  begründet  eine  solche
Ausschließung  die  Ungültigkeit  der  Wahl  dann  nicht,  wenn  gerade  die
Teilnahme  des  Ausgeschlossenen  die  Wahl  ungültig  gemacht  haber
würde.  Das  der  KreisO.  angehängte  WahlRegl.  und  die  dazu  erteilt-Instruktion
  enthalten  teils  wesentliche,  teils  unwesentliche  Vorschriften.
Die  Innehaltung  der  ersteren  ist  unerläßliche  Bedingung  der  Gültigken
der  Wahlen.  Dem  Verwaltungsrichter  ist  die  Befugnis  beigelegt,  frei  zu
befinden,  was  nach  Lage  des  besonderen  Falles  auf  die  Wabl
Einfluß  geübt  hat.  Haben  gewisse  Versehen  auf  die  Wahl  Einflus
geübt,  so  gehören  sie  zu  den  wesentlichen  Mängeln  des  Wahlverfahrene.
Die  Verpflichtung  der  Beisitzer,  des  Protokollführers  und  der  Stimmzähler
  mittels  Handschlags  an  Eides  Statt  (Kunze-Kautz  1  148)  ist  an  fit
keine  unbedingt  zu  beobachtende  Förmlichkeit.  Das  Wahl  Regl.  bestinmm
nicht,  wie  die  Beisitzer  gewählt  werden  sollen.  Die  Wahl  kann  durt
Akklamation  oder  durch  mündliche  Abstimmung  erfolgen.  Stimmzettel.
die  nicht  unrichtig,  sondern  nur  unvollständig  infolge  von  Abkürzunger.
Fehlens  des  Vornamens  sind,  brauchen  nicht  für  ungültig  erklärt  zu
werden,  wenn  sie  keine  Zweifel  über  die  Person  des  Gewählten  zulasser.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  als  wesentliche  Mängel  des  Wahlverfahrens
  angesehen,  wenn  der  Name  des  Klägers  in  das  Berzeichmis
nicht  aufgenommen  war  (OBG.  9  15),  wenn  bei  der  engeren  Wahl
Wähler  zugelassen  werden,  die  sich  an  dem  ersten  Wahlgange  nicht  beteiligt
  haben  (OBG.  3  18)  usw.

Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.
  Fehlt  eine  Unterschrift  wegen  Weigerung  eines  Beisitzers,  oder
wird  die  Unterschrift  nicht  im  Wahllokale  geleistet,  so  wird  dadurch  die
Wahlhandlung  nicht  ungültig.

Der  Wahlvorstand  hat  diejenigen  für  gewählt  zu  erklären,  die  die
Hälfte  der  Stimmen  erhalten  haben;  eventuell  entscheidet  das  Los.  Du
vom  Wahlvorstande  als  gewählt  erklärten  Personen  gelten  zunächst  als
Mitglieder  des  Kreistages.  Der  Wahlvorstand  hat  sich  sofort  daräüber
schlüssig  zu  machen,  wen  er  für  gewählt  hält.  Einer  besonderen  öffentlichen
  Verkündigung  in  der  Wahlversammlung  bedarf  es  nicht;  sie  in
aber  üblich.  Gemäß  des  Beschlusses  des  Wahlvorstandes  ist  der  Gewähllie
aufzufordern,  sich  über  Annahme  oder  Ablehnung  innerhalb  längstens
fünf  Tagen  zu  erklären.  Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Wahl  urwirksam.
  Eine  Verlängerung  der  Frist  ist  ausgeschlossen.  Entsteht  über
die  rechtzeitige  Annahme  zwischen  dem  Gewählten  und  dem  Vorsitzenden
Streit,  so  hat  darüber  der  Kreistag  zu  beschließen.

Das  Klagerecht  des  Einsprechenden  gilt  als  entstanden,  wenn  der
Einspruch  vom  Kreistage  durch  Beschluß  zurückgewiesen  ist;  doch  rechnet