16.  Abschnitt:  Kreise.  6.  Titel:  Zwangsetatifierungen.  465

die  zweiwöchige  Klagefrist  von  dem  Tage,  an  dem  der  Kläger  von  der
Zurückweisung  des  Einspruchs  Kenntnis  erhalten  hat.  Ist  die  Klage
vor  Zuftellung  des  Beschlusses  eingelegt,  so  ist  sie  nicht  verfrüht  oder
unzulässig.

Gegen  das  Wahlverfahren,  den  eigentlichen  Wahlakt  (8  113),  kann
jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  zweier  Wochen  Einspruch
bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
  über  den  Einspruch,  über  den  die  Beteiligten  (die  Gewählten,
deren  Wahl  angegriffen  wird)  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Kreistage
zu.  Der  Vorstand  wird  bei  Überreichung  des  Einspruchs  sich  über  denselben
  zu  äußern  haben.  Gegen  den  Beschluß,  der  dem  Einsprechenden
und  dem,  dessen  Wahl  angegriffen  ist,  behändigt  werden  muß,  kann  der
Einsprechende  oder  der,  dessen  Wahl  kassiert  ist,  Klage  binnen  zwei  Wochen
beim  Bezirksausschusse  erheben.  Dritte  Personen,  die  nicht  Einspruch
erhoben  haben,  find  nicht  klageberechtigt.  Parteien  und  Gegenparteien
sind  die  genannten  und  der  Kreistag  (O##G.  13  29).  Hat  der  Kreistag
die  Wahl  kassiert,  so  sind  er  und  der  Einsprechende  Beklagte  und  notwendige
  Streitgenossen.  Die  Beiladung  genügt  nicht.  Die  Ausführungen
  in  OBG.  31  108,  36  187,  40  12,  168  sind  unrichtig.  Im
übrigen  siehe  die  Ausführungen  unter  „Provinziallandtag“  S.  442  und
„Passive  Wählbarkeit“  S.  462f.

Sechster  Titel.

Swangsetatisterungen.

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Kreis,  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten
Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu
genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident,  unter  Angabe  der
Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen
  Ausgabe  (5  180).  Gegen  die  Verfügung,  die  an  den  Kreisausschuß
  zu  richten  ist  (OBG.  11  15),  steht  dem  Kreise  innerhalb  zweier
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  zu.  Beklagter  ist  der
Regierungspräsident.  Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der
Kreistag  einen  besonderen  Vertreter  bestellen  (6  4  ZustG.).  Das  über
die  Zwangsetatisierung  von  Provinzialausgaben  Gesagte  (S.446  ff.#  gilt
hier  finngemäß.  Die  Weigerung  des  Kreisausschusses  ist  die  Weigerung
des  Kreises;  eine  Weigerung  kann  in  einem  bloß  neg  ativen  Verhalten
gefunden  werden.

Die  Behörden,  welche  Leistungen  des  Kreises  feststellen  können,
sind  u.  a.  folgende:

a)  Zur  Aufbringung  der  Provinzialsteuern  sind  die  einzelnen  Kreise  verpflichtet.
  Der  Provinzialausschuß  verteilt  den  vom  Provinzial-=landtage
  festgestellten  Steuerbedarf  auf  die  Kreise  (Kr  Prov  AbgG.