466  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

6l  25,  28).  Demgemäß  ist  es  der  Provinzialausschuß,  der  die  Leistung
feststellt.  Die  Feststellung  liegt  in  dem  Verteilungsbeschlusse.

b)  Fortschreibungsvermessungsgebühren  werden  in  Hebelisten  nachgewiesen.
die  der  Katasterkontrolleur  aufstellt,  der  Katasterinspektor  prüft  und
feststellt  und  die  Regierung,  Abt.  für  direkte  Steuern,  mit  dem  Feul-=setzungsvermerke
  versieht.  Damit  ist  eine  Feststellung  im  Sinne  des
*  180  KreisO.  gegeben.

e)  Die  Kosten,  welche  in  einem  rechtskräftig  entschiedenen  Gerichts=  oder
Verwaltungsstreitverfahren  den  Kreisen  auferlegt  sind,  gelten  in  gleichen
Sinne  als  festgestellt.  Die  Zwangsetatisierung  wird  sich  dona
empfehlen,  wenn  dem  Kreisausschusse  weder  im  Etat  noch  sonnwie
  vom  Kreistage  die  erforderlichen  Mittel  bereitgestellt  find.

d)  Eine  gegen  den  Kreis  ergangene  polizeiliche  Verfügung  (5  127  LVG.,
stellt  auch  die  Feststellung  einer  Leistung  dar,  wenn  darin  eine  solche
gefordert  ist.  Hier  gilt  das  zu  c)  Gesagte.

Über  die  Rechtskontrolle  des  Verwaltungsricht  ers  sprechen
sich  die  OVG.  8  48,  10  138,  13  57,  236,  14  107,  20  65  aus;  siehe
ferner  Kunze-Kautz  1  164  f.  Die  Rechtskontrolle  ist  dieselbe,  wie  bei
anderen  Zwangsetatisierungen  (formelle  Berechtigung  des  Regierungspräsidenten,
  Berechtigung  der  Feststellungsbehörde,  gesetzliche  Leistung!.

Siebzehnter  Abschnitt.

Amtsbezirke  in  den  östlichen  Provinzen
und  Schleswig-Holstein.

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  und  Wahrnehmung  anderer  öffemlicher
  Angelegenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städe,  in
Amtsbezirke  geteilt  (5  47  Kreis  O.).  Jeder  Amtsbezirk  soll  tunlich
ein  räumlich  zusammenhängendes  und  abgerundetes  Flächengebiet  umfassen.
  Gemeinden,  die  aus  eigenen  Kräften  die  Kosten  der  Amtsverwallung
  bestreiten  können,  dürfen  zu  einem  Amtsbezirke  erklärt  werden.
Gleiches  gilt  für  Gutsbezirke.  Alle  übrigen  Landgemeinden  und  Gutsbezirke
  werden  zu  Amtsbezirken  vereinigt.  Die  Bildung  der  Amtsbezirke
und  ihre  Abänderung  erfolgt  durch  den  Minister  des  Innern  (6  49).
Der  Minister  kann  auch  Gutsbezirke  und  Landgemeinden,  die  innerhalb
der  Feldmark  einer  Stadt  liegen  oder  an  sie  unmittelbar  grenzen,  hinsichtlich
  der  Polizeiverwaltung  mit  dem  Stadtbezirke  vereinigen  (§  49  a1.

Die  Amtsbezirke  haben  nicht  gleich  den  politischen  Gemeinden  und
Kreisen  eine  gesetzlich  nicht  umgrenzte  Vollmacht  bekommen,  Ausgaben  im
Interesse  der  Amtsverbände  zu  beschließen.  Ihre  Befugnisse  sind  vielmehr
durch  §§  52,  69  scharf  begrenzt.  Selbst  mit  Zustimmung  der  beteiligten
Gemeinden  und  Gutsbezirke  dürfen  Ausgaben  über  diese  Grenzen  hinans
nicht  übernommen  werden  (Erk.  v.  11.  IV.  88  OBG.  16  44).