17.  Abschnitt:  Amtsbezirke  in  den  östlichen  Provinzen  und  Schleswig-Holstein.  467

Die  Organe  der  Amtsverwaltung  in  den  Amtsbezirken  sind  der
Amtsvorsteher  und  der  Amtsausschuß  (88  50  ff.).  Die  Befugnisse
des  Amtsausschusses  bestimmt  der  §  52.  Es  gehört  dazu  namentlich  die
Kontrolle  sämtlicher  und  die  Bewilligung  derjenigen  Ausgaben,  die  vom
Amtsbezirke  aufgebracht  werden  (§§5  69,  70  Abs.  4).  Für  die  nach  der
KreisO.  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  gemeinsamen  Angelegenheiten
stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte  einer  Korporation  zu.  Sie  wird
nach  außen  durch  den  Amtsvorsteher  vertreten  (§  55).  Er  bedarf  zur
Prozeßführung  keiner  besonderen  Ermächtigung  des  Amtsausschusses.
Soweit  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  durch  die  vom  Staate  überwiesenen
  Beträge  ihre  Deckung  nicht  finden,  trägt  sie  das  Amt.  In  den
zusammengesetzten  Amtsbezirken  gilt  für  die  Aufbringung  der  Verwaltungskosten
  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  unter  den  Beteiligten  der
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  in  dem  Kreise  für  die  Kreisabgaben  festgestellte
Maßstab  (§  70).  Die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  haben  den  auf  sie
entfallenden  Anteil  an  den  Kosten  der  Amtsverbände  als  Kommunallast
zu  tragen  und  aufzubringen  (OBG.  4  139).  In  nicht  zusammengesetzten
Amtsbezirken  werden  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  gleich  den  übrigen
Kommunalbedürfnissen  aufgebracht  (6  71).  Was  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung
  gehört,  ist  in  Kunze-Kautz  1  181  ff.  behandelt.

Ein  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  in  mehrfacher  Hinsicht
bei  der  Amtsverwaltung:

Nach  §6  54  a  hat  der  Amtsvorsteher  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,
die  seine  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  mit  aufschiebender
  Wirkung  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  ist  die
Klage  bei  dem  Kreisausschusse  innerhalb  zweier  Wochen  zulässig.  Es  gilt
hier  finngemäß,  was  bei  den  Kreisen  und  Provinzen  gesagt  ist.  Kläger  ist
der  Amtsausschuß,  Beklagter  der  Amtsvorsteher,  der  den  Amtsausschuß,
obwohl  sein  sonstiger  gesetzlicher  Vertreter,  in  diesem  Verfahren  nicht  vertreten
darf.  Der  Amtsausschuß  muß  daher  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.
Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  ist  auch  Berufung,  dann
die  Revision  zugelassen.

In  zusammengesetzten  Amtsbezirken  beschließt  der  Amtsausschuß
auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des  Amtsbezirks
und  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kosten  der
Amtsverwaltung  oder  zu  anderen  Amtsausgaben  (5  70a).  Die  Beschwerden
  und  Einsprüche  der  letzteren  Art  sind  innerhalb  zweier  Monate
nach  Bekanntmachung  der  Abgabenbeiträge  bei  dem  Amtsvorsteher  anzubringen.
  Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  findet  innerhalb
zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  statt  (später  Berufung,
dann  Revision).  Die  Einsprüche  bei  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu
den  Amtsausgaben  usw.  können  nur  die  einzelnen  Gemeinden  und  Guts-