468  2.  Ateilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

bezirke  erheben;  sie  sind  Kläger,  nicht  die  einzelnen  Amtseingesessenen
(O##.  2  72,  22  4).  Einen  Streit  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  untereinander
  über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen  oder
Verpflichtungen  zu  den  Nutzungen  der  öffentlichen  Einrichtungen  und
Anstalten  bzw.  zu  den  Lasten  kennt  das  Gesetz  nicht  (OBG.  10  25).
Hinsichtlich  der  Benutzung  der  Provinzialanstalten  gibt  es  ebenfalls  eine
solche  Klage  der  Beteiligten  untereinander  nicht.  In  den  zulässigen
Streitigkeiten  über  die  Heranziehung  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  uso.
gilt  als  Beklagter  der  Amtsausschuß,  vertreten  durch  den  Amtsvorsteher.

Auch  die  Zwangsetatisierung,  und  zwar  durch  den  Landrat,  ist
bei  den  zusammengesetzten  Amtsverbänden  zugelassen  (§  72).  Der  Amtsausschuß
  kann  statt  des  Amtsvorstehers  einen  besonderen  Bertreter  zur
Ausführung  der  Rechte  des  Amtsverbandes  bestellen.  Die  Klage  ist  beim
Bezirksausschusse  gegen  den  Landrat  binnen  zweier  Wochen  anzustellen,
darauf  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht.  Besonderheiten  gelten
hier  nicht.

Wegen  der  Amter  in  Westfalen  und  der  Landbürgermeistereien  in
der  Rheinprovinz  siehe  Kunze-Kautz  1  199ff.

Achtzehnter  Abschnitt.
Stadtgemeinden.

Erster  Titel.

Einleitung.
Die  Städte  sind  solche  Gemeinden,  welche  Stadtrecht  besitzen.
Das  Stadtrecht  verleiht  der  König.  Einer  Landgemeinde  kann  durch
Königliche  Verordnung  die  Annahme  der  Städteordnung,  d.  i.  des  Stadtrechts,
  verliehen  werden.  Ebenso  kann  einer  Stadt  die  Annahme  der
Landgemeindeordnung  gestattet  werden;  damit  verliert  sie  das  Stadtrecht.

Der  frühere  Unterschied  von  Immediat=  und  Mediatstädten
hat  aufgehört.  Die  Vorschriften  in  den  §§  7  bis  21  Zust  G.  finden  auch  auf
die  in  §  1  Abs.  2  Städte  O.  v.  30.  V.  53  und  auf  die  in  9§5  94  ff.  des
G.  v.  14.  IV.  69  (Schleswig-Holstein)  erwähnten  Flecken  Anwendung.
Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  mit  Ausschluß  von  Neuvorpommern  und
Rügen  gilt  die  Städte  O.  v.  30.  V.  53,  dazu  die  Instr.  v.  20.  VI.  53
(Ml.  138),  die  Instr.  v.  17.  VII.  54  (MBl.  128)  und  die  JIunstr.  für
die  Stadtmagistrate  v.  25.  V.  35  (von  Kamptz  Ann.  733).

Für  Neuvorpommern  und  Rügen  ist  die  StädteO.  v.  19.  III.  56.
für  Westfalen  die  vom  19.  III.  56,  für  die  Rheinprovinz  die  v.  15.  V.  56,
für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  die  v.  25.  III.  67,  für  die  Städte  und
Flecken  der  Provinz  Schleswig-Holstein  das  Gesetz  v.  14.  IV.  69  erlassen.
Die  revidierte  StädteO.  für  das  ehemalige  Königreich  Hannover  v.