18.  Abschn.:  Stadtgemeinden.  1.  Tit.:  Einleitung.  2.  Tit.:  Stadtbezirksgrenzen.  469

24.  VI.  58  ist  durch  eine  neuere  Städte  O.  nicht  ersetzt.  Für  Hessen-Nassau
(mit  Ausnahme  von  Frankfurt  a.  M.)  gilt  die  Städte  O.  v.  4.  VIII.  97;
Hohenzollern  hat  keine  Städte  O.,  hier  ist  die  Gem  O.  v.  3.  VII.  00  jetzt
auch  für  die  Städte  maßgebend.

Zweiter  Titel.

Beränderungen  der  Grenzen  der  Stadtbezirke.  Streitigkeiten
über  bestehende  Grenzen.

Den  städtischen  Gemeindebezirk,  Stadtbezirk,  bilden  alle  diejenigen
Grundstücke,  für  die  die  Verfassung  der  Stadt  Geltung  hat,  mögen  sie  auch
besondere  Namen  haben  (Vorstadt,  Abbau,  Kolonie).

Soweit  nach  den  maßgebenden  Gemeindeverfassungsgesetzen  eine
Beschlußfassung  der  Aufsichtsbehörde  zusteht  (vgl.  §  2  Städte  O.  v.
30.  V.  53),  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  Veränderung  der
Grenzen  des  Stadtbezirks  (&amp;  8  ZustG.).  Darunter  fallen  nicht  die  Fälle,
wo  durch  Gesetz  oder  Königliche  Entschließung  Stadtbezirksveränderungen
vorkommen  (z3.  B.  Rheinische  StädteO.  5  2).  Da  nach  §  147  GemTeilO.
v.  7.  VI.  21  Abfindungsländereien  ein  Ersatz  der  dadurch  abgelösten
Berechtigungen  sind,  so  hatte  von  jeher  die  Generalkommission  die  Befugnis,
Abfindungsländereien  der  städtischen  Feldmark  zuzuschlagen.  Die  Befugnis
ist  durch  §  8  Zust  G.  nicht  aufgehoben  worden  (vgl.  Erk.  v.  8.  XlI.  77
OBG.  3  99).  Über  die  Auseinandersetzung,  die  infolge  der  Veränderung
  der  Grenzen  notwendig  wird,  beschließt  ebenfalls  der  Bezirksausschuß,
  gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  (Klage)  zulässig  (darauf  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht).
  In  Berlin  beschließt  der  Oberpräsident,  gegen  dessen
Beschluß  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  binnen  zwei  Wochen
gegeben  ist.  Parteien  sind  die  Gemeinden  (Gutsbezirke),  deren  Grenzen
verändert  worden  sind.  Haben  sich  die  Parteien  untereinander  geeinigt,
so  ist  dieser  Vergleich  dennoch  vom  Bezirksausschusse  zu  genehmigen,
da  er  öffentlich-rechtliche  Natur  hat;  die  Genehmigung  wird  unbedenklich
zu  erteilen  sein,  wenn  durch  den  Vergleich  die  öffentlichen  Interessen  gewahrt
  sind.  Der  §  8  Zust  G.  gibt  keine  Grundsätze  für  die  Auseinandersetzung
  an.  Beim  Mangel  anderer  Bestimmungen  liegen  die  Verhältnisse
hier  ebenso,  wie  bei  der  Veränderung  von  Kreisgrenzen  auf  Grund
des  8  3  Kreis  O.  (nicht  des  §  4),  worüber  oben  im  Abschnitte  Kreise“
das  Erforderliche  gesagt  ist.  Es  greifen  indessen  die  neueren  Vorschriften  der
LGem.  v.  3.  VII.  91  82  Platz,  über  die  im  Abschnitte  „Landgemeinden“
das  Nähere  mitgeleilt  werden  soll,  wenn  Teile  einer  Landgemeinde  oder
eines  Gutsbezirks  mit  berührt  werden.  Deshalb  gilt  §  8  nur  für  den  Fall,
daß  es  sich  nur  um  Stadtbezirke  handelt.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke

unterliegen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  (agegen,  Berufung)
Kunze,  Berwaltungsstreitverfahren.