470  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwalt  ungsgerichte.

im  Verwaltungsstreitoerfahren  (  9  ZustG.).  Handelt  es  sich  um  die
Grenzen  der  Stadt  Berlin,  so  entscheidet  das  Oberverwaltungs  gericht.
Parteien  find  die  betreffenden  Gemeinden.  Die  Klage  kann  jederzeit  angestellt
  werden.  Solange  die  Streitigkeit  im  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  zum  Austrage  gebracht  ist,  kann  der  Bezirksausschuß  (in  Berlin  der
Oberpräsident)  einen  interimistischen  Beschluß  über  die  Grenzen  fassen.
Dieser  Beschluß  ist  endgültig  und  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
im  Berwaltungsstreitverfahren  auf  Klage  eines  Beteiligten  maßgebend
(ogl.  &amp;  67  Abs.  3  Zust  G.).

Der  Beschluß  wirkt  inter  omnes,  ebenso  das  im  Verwaltungsstreitverfahren
  ergehende  Erkenntnis;  das  gesamte  öffentliche  Rechtsgebiet
  hat  sich  danach  zu  richten.  Die  Anfechtung  des  Beschlusses  sted
nur  den  Beteiligten  zu,  nicht  einem  Dritten.  Die  Wirkung  inter  omnes
zeigt  sich  z.  B.,  wenn  die  Grenzen  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks
streitig  sind.  Es  würden  die  beiden  Jagdvorsteher  darüber  untereinander
streiten  können.  Hat  aber  der  Bezirksausschuß  nach  §  9  einen  Beschlas
gefaßt,  so  ist  dieser  bis  auf  weiteres  auch  maßgebend  für  die  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  (ogl.  S.  262)  so  lange,  bis  im  Verwaltungsstreu--verfahren
  eine  anderweitige  Entscheidung  rechtskräftig  ergangen  ist.  Der
Regierungspräsident  ist  bei  den  Streitigkeiten  aus  §  9  nach  §  74  Abf.  2
LBG.  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen
Interesses  für  die  mündliche  Verhandlung  zu  bestellen.  Von  der  Bestellung
eines  Kommissars  nach  §  74  Abs.  3  kann  keine  Rede  sein,  da  die  Parteien
gegeben  sind.  Sollten  allerdings  die  Beteiligten  mit  Klage  nicht  vorgehen,
so  steht  nichts  entgegen,  daß  ein  Kommissar  nach  §  74  Abs.  3  die  Klage
erhebt.  Wie  sich  die  Beteiligten  dann  gruppieren,  als  Gegner  oder  Streugenossen,
  hängt  von  dem  Inhalte  des  Beschlusses  und  der  Stellung  der
Parteien  dazu  ab.

Wer  sind  die  Beteiligten?  Die  Streitigkeit  soll  zum  Ausuage
bringen,  zu  welchem  Kommunalbezirke  einzelne  Grundstücke  gehören,  insbesondere
  ob  sie  Teile  einer  Stadtgemeinde  sind.  Die  Besitzer  dieser
Grundstücke  müssen,  da  ihr  rechtliches  Interesse  an  der  Entscheidung  ebenso
groß  ist  als  das  der  Gemeinden,  als  Parteien  im  Verwaltungsstreuverfahren
  zugezogen  werden.  Die  Gemeinden  sind  es  ebenfalls  (Erk.  v.
18.  I.  98  PrVBl.  20  3).  Unrichtig  ist  die  Annahme  des  Oberverwaltungsgerichts
  (10  92,  12  183),  daß  die  Beiladung  der  Besitzer  die  Par#estellung
  ersetzt,  ebenso  unrichtig,  daß  die  unterlassene  Beiladung  ein
Revisionsgrund  ist,  da  die  Unterlassung  einer  Beiladung  niemals  einen
solchen  abgeben  kann.  Klagt  der  Grundstücksbesitzer,  so  wird  er  die  Klage
gegen  die  Gemeinde  richten,  welche  ihm  die  kommunale  Zugehörigken
versagt;  die  Gemeinde,  welche  seinem  Antrage  beitritt,  ist  seine  Streitgenossin.
Ohne  die  Zuziehung  der  Gemeinde  als  Partei  kann  der  Streit  nicht  entschieden
werden  (ZPO.  §  62).  Der  Fall  liegt  hier  ebenso  wie  bei  einem  Streite  über