18.  Abschn.:  Stadtgemeinden.  3.  Tit:  Bürgerrecht;  Bürgerrechtsgeld  usw.  471

die  jagdrechtliche  Stellung  einer  Grundfläche  als  Waldenklave;  Parteien
sind  der  Waldbesitzer,  der  Jagdvorsteher  und  der  Enklavenbesitzer.  Die
Zuziehung  des  letzteren  zum  Streite  könnte  unterbleiben,  wenn  er  z.  B.
die  Enklaveneigenschaft  anerkannt  hat  (OBG.  18  295,  29  303  u.  Kunze-Kautz
  2  187).  Dann  würde  die  Beiladung  genügen.  Gleiches  würde  im
Falle  des  §  9  ZufstG.  maßgebend  sein.  Die  Streitigkeit  kann  auch  zu
dem  Ziele  führen,  daß  das  in  Frage  stehende  Grundstück  als  zum  Stadtgebiete
gehörig  nicht  angesehen  wird,  ohne  daß  gleichzeitig  ein  positiver  Ausspruch
über  seine  sonstige  kommunale  Zugehörigkeit  erfolgt  (Kunze-Kautz  1  225).
Wird  vom  Besitzer  eines  Grundstücks  behauptet,  daß  es  kommunalfrei
sei,  während  die  Stadt  behauptet,  es  gehöre  zum  Stadtgebiete,  so  sind
Parteien  die  Stadtgemeinde  und  der  Grundbesitzer.

Der  §  9  Zust  G.  enthält  nicht  die  ausdrückliche  entsprechende  Vorschrift
  aus  §  26,  daß  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Stadtgemeinde
  im  Berwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sei.  Der  Fall
wird  selten  vorkommen.  Es  ist  aber  mit  von  Brauchitsch,  Anm.  zu  §  9,
anzunehmen,  daß  die  entsprechende  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
zulässig  ist.

Dritter  Titel.

Bürgerrecht.  Bürgerrechtsgeld.  Teilnahme  an  den  Wahlen
zur  Gemeindevertretung  usw.
(  10  Zust  G.)

Die  Gemeindevertretung  beschließt  auf  beim  Gemeindevorstande  anzubringende
  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den
Verlust  des  Bürgerrechts,  des  Rechts  zur  Teilnahme  an  den  Wahlen
zur  Gemeindevertretung,  des  Rechts  zur  Bekleidung  einer  den  Besitz  des
Bürgerrechts  voraussetzenden  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  oder
-vertretung,  die  Verpflichtung  zum  Erwerbe  oder  zur  Verleihung  des
Bürgerrechts,  zur  Zahlung  von  Bürgergewinngeldern  und  zur  Leistung
des  Bürgereides,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Bürgerklasse,  die
Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur
Gemeindevertretung.  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste
sind  während  der  Dauer  der  Auslegung  zu  erheben.  Im  übrigen
setzt  das  ZustG.  keine  Frist  für  den  Einspruch  oder  die  Beschwerde  fest
(§  10  das.).  Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  findet  die
Klage  binnen  zwei  Wochen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Auch  der
Gemeindevorstand  kann  die  Klage  erheben  (&amp;  11).  Die  Klage  ist  bei  dem
Bezirksausschusse  direkt  anzubringen.  Für  den  Einsprechenden  beginnt  die
Frift  mit  der  Zustellung,  für  den  Gemeindevorstand,  dem  der  Beschluß
zur  Ausführung  überwiesen  wird,  mit  der  Uberweisung,  nicht  mit  der
Zustellung  an  den  Einsprechenden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezuksausschusses

  ist  die  Berufung  gegeben.  Die  Gemeindevertretung  kann  im
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