472  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen,  dies  wird
erforderlich  sein,  wenn  der  Gemeindevorstand  (§  11)  die  Klage  selbst
erhebt.  Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  §  10  unter  1  u.  2  keine  aufschiebende
  Wirkung  (§  11).

Der  Einspruch  (die  Beschwerde)  ist  schriftlich  anzubringen.  Der
Einsprechende  kann  nicht  verlangen,  daß  er  von  der  Gemeindevertretung
zu  Protokoll  genommenwird.  Ist  aber  auf  einen  mündlichen  Einspruch  ein
Beschluß  gefaßt,  so  ist  letzterer  die  gesetzliche  Grundlage  für  die  Klage.
Der  Beschluß  ist  schriftlich  abzufassen  und  dem  Einsprechenden  zuzustellen.
Fehlt  es  an  der  Zustellung  und  ist  dennoch  die  Klage  erhoben,  so  darf
nicht  etwa  der  Beschluß  als  nicht  vorhanden  und  nicht  anfechtbar  angesehen
werden;  höchstens  kann  angenommen  werden,  daß  der  Lauf  der  Klagefrist
nicht  beginnen  konnte  (Erk.  v.  21.  III.  99  OBG.  35  135).

Die  Gemeindevertretung  kann  gegen  den  verspäteten  Einspruch
(I  52  Abs.  2  LVG.)  in  freier  Weise  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  bewilligen  (Erk.  v.  13.  XI.  93  OVG.  26  254).  Auch  eine  stillschweigende
  Wiedereinsetzung  kann  aus  konkludenten  Handlungen  der
Gemeindevertretung  gefolgert  werden,  es  muß  dabei  aber  der  Wille,
die  Wiedereinsetzung  zu  bewilligen,  erkennbar  sein.  Ist  der  Gemeindevertretung
  die  Fristversäumnis  offenbar  entgangen,  so  ist  die  Folgerung
unzulässig  (vgl.  Erk.  v.  21.  III.  99  OVG.  35  135).

Die  Gemeindevertretung  ist  in  den  östlichen  Provinzen,  in
Westfalen,  in  der  Rheinprovinz,  in  Schleswig-Holstein,  Frankfurt  a.  M.
die  Stadtverordnetenversammlung,  in  Neuvorpommern  und  Rügen
das  bürgerschaftliche  Kollegium,  in  Hannover  das  Bürgervorsteherkollegium,
im  vormaligen  Kurfürstentum  Hessen  der  Gemeindeausschuß,  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  die  Stadtverordnetenversammlung  bzw.  der  Bürgerausschuß,
  letzterer  ebenso  in  Hohenzollern.

Beschwerden  und  Einsprüche  sind  die  alte  Reklamation.  Es
kommt  nicht  darauf  an,  welchen  Namen  der  Reklamant  dem  Rechtsmittel
gibt,  es  ist  eine  Anrufung  der  Behörde,  die  einen  Anspruch  erhoben  oder
abgewiesen  hat  oder  die  Wählerliste  aufgestellt  hat,  mit  dem  Antrage,
die  Angelegenheit  gemäß  des  Antrags  des  Beschwerdeführers  in  erneute
Erwägung  zu  ziehen.  Die  Anrufung,  die  den  Ausdruck  der  Unzufriedenheit
  nach  bestimmter  Richtung  zu  enthalten  hat,  soll  aus  praktischen
  Gründen  das  weitläufigere  Verwaltungsstreitverfahren  möglichst
vorab  unnölig  machen;  von  Brauchitsch  (1  Anm.  18  zu  §  10  Zust  G.)
erblickt  in  der  Beschwerde  die  Unzufriedenheit  mit  den  bereits  vollzogenen,
  in  dem  Einspruche  die  Unzufriedenheit  mit  dem  noch  zu  vollziehenden
  fremden  Willen.  Richtiger  ist  es  wohl,  das  Rechtsmittel
Beschwerde  zu  nennen,  wenn  Anträge  oder  Ansprüche  des  Beschwerdeführers
  von  der  Stadtgemeinde  abgewiesen  sind,  und  Einspruch,  wenn
ohne  solchen  Antrag  und  Anspruch  seitens  des  Beteiligten  die  Siadt-