18.  Abschn.:  Stadtgemeinden.  8.  Tit.:  Bürgerrecht;  Bürgerrechtsgeld  usw.  473

emeinde  selbst  gegen  ihn  einen  Anspruch  erhebt  oder  ihn  einer  bestimmten
zürgerklasse  zuweist,  die  Wählerliste  unrichtig  aufstellt.  Die  Beschwerde
ann  auch  gegen  die  Festsetzung  der  Zugehörigkeit  zu  einer  betimmten
  Bürgerklasse  eingelegt  werden.  Solche  Festsetzungen  finden
n  den  Städten  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (Kaufleute,  selbständige
aandwerker,  Tagelöhner  usw.),  im  Geltungsgebiete  der  Kurh  Gem  O.,  des
ProßhHess  G.  v.  3.  V.  56,  der  Hech  StädteO.  und  der  Sigm  GemO.
tatt  (von  Brauchitsch  Anm.  19  zu  §  10  ZustG.).  Das  ZustG.  enthält
ich  einer  Außerung,  welches  Gemeindeorgan  zu  dem  Einspruche  oder
er  Beschwerde  Anlaß  gegeben  haben  muß.  Dies  ist  nicht  immer  die
Vemeindevertretung,  es  kann  auch  der  Gemeindevorstand  sein.  Jedenfalls
nuß  der  Anlaß  von  dem  zuständigen  Gemeindeorgane  ausgegangen
ein.  Zwischen  dem  Gemeindeorgane  und  dem  Beschwerdeführer  muß  das
Rechtsverhältnis  streitig  sein  (Analogie  §  53  WassGen  G.  v.  IV.  79).

Der  Einspruch  gegen  die  Richtigkeit  der  Gemeindewähleriste
  kann  von  jedem  Mitgliede  der  Stadtgemeinde  erhoben  werden,  mit
er  Behauptung,  daß  die  Liste  in  bestimmt  zu  bezeichnender  Weise  unichtig
  sei.  Damit  wird  auch  ohne  weiteres  die  Klage  begründet,  wenn
er  Einspruch  zurückgewiesen  worden  ist.  Nach  der  Städte  O.  ist  die  Liste
lach  Wahlabteilungen  und  nach  Wahlbezirken  einzuteilen.  Nach  Offenegung
  und  während  dieser  Zeit  kann  jedes  Mitglied  der  Gemeinde
Einspruch  erheben  (Städte  O.  8  20).  Sollte  auf  Beschluß  der  Gemeindeertretung
  der  Name  eines  Eingetragenen  wieder  gestrichen  werden,  so  ist
hm  dies  acht  Tage  vorher  von  dem  Magistrat  unter  Angabe  der  Gründe
nitzuteilen,  und  diese  Mitteilung  gilt  als  Beschluß,  gegen  den  die  Klage
tattfindet.  Die  Klage  richtet  sich  stets  gegen  die  Gemeindevertretung.
Ist  der  Einspruch  berücksichtigt  worden,  so  hat  derjenige,  der  dadurch  etwa
ius  der  Liste  gestrichen  wird,  die  Klage  gegen  die  Gemeindevertretung
ind  den  Einsprechenden.  Der  letztere  ist  Partei.  Dies  wird  vom  Ober-#erwaltungsgericht
  übersehen;  die  Beiladung  genügt  nicht.  Solange  das
Gesetz  jedem  Mitgliede  der  Stadtgemeinde  das  Recht  des  Einspruchs  gibt
eine  Art  Popularklage),  ist  es  nicht  angängig,  beim  Siege  des  Einprechenden
  diesen  im  Verwaltungsstreitverfahren  auszuschalten,  da  er  das
Rechtsmittel  des  Einspruchs  ergriffen  hat  und  anzunehmen  ist,  daß  er  die
afür  geltend  gemachten  Gründe  in  erster  Linie  im  Verwaltungsstreiterfahren
  vertreten  wird.  Die  vom  Oberverwaltungsgericht  in  dem
Erk.  v.  17.  IX.  86  (OBG.  14  56)  zurückgewiesene  Analogie  mit  dem
Ansiedl  G.  v.  25.  VIII.  76  liegt  in  der  Tat  vor.  Wenn  in  der  Klage  die
Zuziehung  des  Einsprechenden  als  Partei  nicht  beantragt  ist,  wird  sie
vom  Gerichte  zu  erfolgen  haben.  Das  Gerichte  hat  die  Parteirollen  von
Amts  wegen  zu  ordnen.

Nach  der  Begründung  zu  §  10  Zust  G.  ist  unter  den  Worten  „Besitz
„der  Verlust  des  Bürgerrechts“  je  nach  dem  System  und  dem  Sprach-