474  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

gebrauche  der  Gemeindeverfassungsgesetze  die  (mittelst  besonderen  Aktes
zu  erwerbende)  Gemeindemitgliedschaft  überhaupt  oder  nur  das  (beim
Vorhandensein  der  vorgeschriebenen  Bedingungen  dem  Einwohner  der
Stadtgemeinde  kraft  Gesetzes  zustehende)  Recht  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindewahlen
  zu  verstehen.  Nach  §  5  Städte  O.  v.  30.  V.  53  (abgeändert
durch  Eink  St  G.  v.  24.  VI.  91  GS.  175)  erwirbt  jeder  Preuße  das
Bürgerrecht,  wenn  er  seit  einem  Jahre

1.  Einwohner  des  Stadtbezirks  ist  und  zur  Gemeinde  gehört  (8  3),

2.  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen,

3.  die  ihn  betreffenden  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

4.  entweder:

a)  ein  Wohnhaus  im  Stadtbezirke  besitzt,  oder

b)  ein  stehendes  Gewerbe  selbständig  als  Haupterwerbsquelle  und

in  gewissem  Umfange  betreibt,  oder

c)  zur  Einkommensteuer  oder  zu  einem  fingierten  Normalsteuersatze

von  vier  Mk.  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen  von  mehr  als
660  bis  900  Mk.  bezieht.

Ist  aber  in  einzelnen  Städten  ein  Bürgerrechtsgeld  eingeführt
(6  6  G.  v.  14.  V.  60  GS.  237),  so  darf  vor  dessen  Berichtigung  das
Bürgerrecht  nicht  ausgeübt  werden.  Diese  Bedingung  bleibt  bestehen,
auch  wenn  der  Anspruch  auf  das  Bürgerrechtsgeld  bereits  verjährt  ist.
(Verjährungsfrist  zwei  Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Verbindlichkeit
  entstanden).  Will  hiernach  jemand  seine  Eintragung  in  die
Wählerliste  erreichen,  muß  er  vorher  das  verjährte  Bürgerrechtsgeld  ent—
richten.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  von  der  Bezahlung  das  Bürgerrechtsgeldes
  nicht  der  Erwerb  des  Bürgerrechts,  sondern  nur  die  Ausübung  der
Rechte  abhängt  (OV  .  25  14).  Von  einem  Nichtpreußen  kann  das
Bürgerrechtsgeld  nicht  erhoben  werden.  Steuertechnisch  wird  das  Bürgerrechtsgeld
  als  eine  in  direkte  Gemeindeabgabe  behandelt,  weil  die  Heranziehung
  an  den  Eintritt  einer  Tatsache  anknüpft  (OVG.  33  12).

Die  Rew  O.  (§  13)  hat  die  früheren  preußischen  Vorschriften  über  das
Bürgerrechtsgeld  geändert;  denn  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde
ist  der  Gewerbetreibende  drei  Jahre  nach  begonnenem  Gewerbebetriebe
verpflichtet,  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.  In  diesem  Falle  darf  von
ihm  das  sonst  vorgeschriebene  oder  übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert
(auch  nicht  verlangt  werden,  daß  er  sein  anderweit  erworbenes  Bürgerrecht
  aufgebe).  Alle  sonstigen,  das  Bürgerrecht  betreffenden  Vorschriften,
sind  von  §  13  nicht  berührt  (OVG.  13  87).  Treffen  bei  einem  Gewerbetreibenden
  andere  Voraussetzungen  zu,  unter  denen  jeder  Einwohner  das
Bürgerrecht  erwerben  muß,  z.  B.  der  Besitz  eines  Wohnhauses  im  Stadtbezirke,
  so  ist  auch  der  Gewerbetreibende  hierzu  und  zur  Zahlung  von
Bürgerrechtsgeld  verpflichtet  (OVG.  21  26;  Kunze-Kautz  1  227).

Ist  der  Anspruch  auf  Bürgerrechtsgeld  entstanden,  so  besteht  er