18.  Abschn.:  Stadtgemeinden.  3.  Tit.:  Burgerrecht;  Bürgerrechtsgeld  usw.  475

weiter,  auch  wenn  hinterher  der  Inanspruchgenommene  aufgehört  hat,
Bürger  zu  sein.  Die  nachträgliche  Einforderung  ist  daher  gerechtfertigt-Zahlreiche

  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  lassen  sich
über  die  Befreiungen  vom  Bürgerrechtsgeld  aus  (Kunze-Kautz  1  229ff.).

Nach  der  HannSt.  v.  24.  VI.  58  bedarf  es  zum  Erwerbe  des
Bürgerrechts,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Wahl  zum  Magistratsmitgliede
und  der  Anstellung  als  flädtischer  Beamter,  der  ausdrücklichen  Verleihung.
  Einen  stillschweigenden  Erwerb  kennt  das  Gesetz  nicht.  Bis
zur  Einverleibung  des  Königreichs  Hannover  in  den  Preußischen  Staat
konnte  das  Bürgerrecht  an  Ausländer  nicht  verliehen  werden.  Hieran
ist  durch  die  spätere  Gesetzgebung  nichts  geändert.  Auch  das  Reichs  G.
v.  1.  VI.  70  ist  darauf  ohne  Einfluß  geblieben.  Die  Erwerbung  des
Bürgerrechts  ist  nicht  eine  Voraussetzung  für  die  Niederlassung  und  den
Gewerbebetrieb,  sondern  deren  Folge  (§  27).

Das  Hannoversche  Bürgergewinngeld  wird  „für  die  Erteilung  des
Bürgerrechts“  entrichtet.  Es  ist  fällig,  sobald  das  Bürgerrecht  erworben
ist  (OBG.  15  22).  Der  Ehemann  hat  nicht  persönlich  für  das  von  der
Ehefrau  zu  entrichtende  Bürgergewinngeld  zu  haften.

Die  Verpflichtung  zur  Ableistung  des  Bürgereides  gemäß  8  30
Hann  Städte  O.  ist  durch  die  neuere  G  esetzgebung  nicht  beseitigt  (OBG.  35
107).  Wird  jemand  zur  Leistung  des  Bürgereides  aufgefordert,  so  kann
er  dagegen  Beschwerde  erheben.  Ist  die  Beschwerde  verworfen  oder  die
Klage  abgewiesen,  so  kann  der  Magistrat  die  Ableistung  erzwingen.  Die
Zwangsmittiel  sind  aber  nicht  mit  den  Rechtsmitteln  aus  §  133  LVG.
angreifbar,  sondern  nur  lediglich  mit  der  Beschwerde  bei  der  Kommunalaufsichtsbehörde.
  Die  88  132,  133  a.  a.  O.  find  deshalb  nicht  anwendbar,
weil  es  sich  nicht  um  Anordnungen  handelt,  die  in  Ausübung  der
Staatsaufsicht  in  der  allgemeinen  Landesverwaltung  getroffen  sind
(O##G.  37  100).  Z

Wo  das  Bürgerrecht  von  einem  bestimmten  Stenersatze  abhängig
ist  (Städte  O.  v.  30.  V.  56  §  5,  RhöStädte  O.  §  5  usw.),  kann  die  Aufnahme  in
die  Wählerliste  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Veranlagung  bereits
stattgefunden  hat.  Ein  Steuersatz  ist  erst  vorhanden,  wenn  die
Behörde  die  Steuer  festgesetzt  hat.  Ist  der  Zensit  steuerfrei  veranlagt
oder  übergangen,  oder  ist  die  Veranlagung  noch  nicht  abgeschlossen,  weil
noch  Erhebungen  stattfinden,  so  fehlt  die  Voraussetzung  für  die  Eintragung
in  die  Wählerliste  (O  G.  38  49).

Nach  §  10  Ziff.  2  Zust  G.  beschließt  die  Gemeindevertretung
über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  von  Amts  wegen.
Einsprüche  Dritter  find  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  bei  dem  Gemeindevorstand  anzubringen.  Gegen
den  Beschluß  der  Gemeindevertretung,  an  die  der  Einspruch  abzugeben  ist,
findet  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  (auch  in  Berlin)  statt  mit