476  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerich

Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  (§  21).  Die  Klage  sieht  den
Gemeindevorstande  zu,  er  hat  die  öffentlichen  Interessen  der  Gememdeverwaltung
  zu  wahren  (OG.  17  117);  ferner  kann  der  Einsprechende
oder  der,  dessen  Wahl  für  ungültig  erklärt  wurde,  Uagen.  Beklagte  in
stets  die  Gemeindevertretung;  wer  Kläger  oder  Mitbeklagter  ist,  richte
sich  nach  dem  Inhalte  des  Beschlusses.  Die  Beiladung  einer  der  genannten
  Parteien  genügt  nicht,  namentlich  nicht  die  des  Gewählten,  da
sich  der  Klageantrag,  seine  Wahl  für  ungültig  zu  erklären,  direkt  gegen
ihn  richtet;  dagegen  kann  der  Gemeindevorstand,  wenn  er  die  Klage  nicht
erhoben  hat  und  dem  Beschlusse  der  Gemeindevertretung  beigetreten  int.
beigeladen  werden.

Jeder  steuerfähige  Bürger,  gleichviel  zu  welcher  Abteilung  er  als
Wähler  gehört,  kann  gegen  das  Wahlverfahren  Einspruch  erheben
(OBG.  18  38).  Nachdem  die  Wählerliste  abgeschlossen  ist  (§  20  Städte  .).
ist  es  unzulässig,  darin  Anderungen  vorzunehmen  und  Namen  zu
streichen.  Diese  Anderungen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  in  dem  Listenberichtigungsverfahren
  bewirkt  werden.  Wird  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  im  Verwaltungsstreitoerfahren  angefochten,  so  in
vom  Verwaltungsrichter  zu  prüfen,  ob  die  festgestellten  Berstöße  derart
die  Wahlen  beeinflußt  haben,  daß  letztere  nicht  bestehen  können.  §5  27
Städte  O.  nennt  sie  erhebliche  Unregelmäßigkeiten.  Unerhebliche  Dinge
machen  eine  Wahl  nicht  ungültig.  Die  Wählerliste,  wie  sie  ausgelegen  hat
bzw.  berichtigt  ist,  ist  die  Grundlage  für  das  Wahlverfahren.  Die  Liste
muß  in  Wahlabteilungen  schon  bei  der  Auslezung  eingeteilt  und  die
Auslegung  (fünfzehn  Tage  lang)  muß  vorschriftsmäßig  erfolgt  sein.  In
Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  für  begründet  erachtet  worden,  ohne
daß  darauf  eine  Berichtigung  der  Liste  stattgefunden  hat,  so  kann  die
Nichtberichtigung  von  wesentlichem  Einflusse  auf  die  Wahl  gewesen  sein.

Das  Wahlverfahren  beruht  jetzt  auf  dem  Gesetz,  betr.  Abänderung
und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  wegen  der  Wahl  der  Stadtverordneten,
v.  1.  III.  91  (GS.  20),  wodurch  die  Vorschriften  der  StädteO.  für  die
östlichen  Provinzen,  für  Westfalen,  die  Rheinprovinz,  Frankfurt  a.  M.  und
Schleswig-Holstein  abgeändert  worden  sind;  ferner  auf  dem  Gesetz,  betr.
Anderung  des  Wahlverfahrens,  v.  29.  VI.  93  (GS.  103),  dessen  §&amp;  5  aber
wieder  durch  das  G.,  betr.  die  Bildung  der  Wählerabteilungen  bei  den
Gemeindewahlen,  v.  30.  VI.  00  (GS.  189)  aufgehoben  worden  ist.  Das
letztere  Gesetz  gilt  für  die  ganze  Monarchie,  mit  Ausnahme  von
Hohenzollern.

Wenn  mehrere  Personen  zu  wählen  sind,  so  hat  jeder  Wähler
entsprechend  ebensoviele  Personen  zu  bezeichnen;  es  findet  aber  nur  eine
Wahlhandlung  statt;  die  einheitliche  Handlung  der  Wahl  darf  nicht  in
so  viele  einzelne  Akte  zerlegt  werden,  als  Stadtverordnete  zu  wählen  find
(O#.  14  66,  32  4).  Erfolgen  daher  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  in