18.  Abschnitt:  Stadtgemeinden.  3.  Titel:  Gemeindevertretungswahlen.  477

einem  Wahlakte,  so  hat  jeder  Wähler  getrennt  zunächst  so  viele  Personen
zu  bezeichnen,  als  zur  regelmäßigen  Ergänzung  und  sodann  so  viele  Personen,
als  zum  Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedenen  Mitglieder
  zu  wählen  sind.  Trotz  dieser  Trennung  bleibt  der  Wahlakt  ein
einheitlicher  (OVG.  18  37).  Der  Fall  liegt  ebenso,  als  wenn  nur  mehrere
Ergänzungsabgeordnete  gleichzeitig  gewählt  werden  sollen.  Bei  Berechnung
der  absoluten  Majorität  entscheidet  die  Zahl  der  Wähler,  welche  überhaupt
  Stimmen  abgegeben  haben.  Es  ist  also  die  Zahl  der  abstimmenden
  Wähler,  nicht  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  entscheidend
  (O#BG.  14  64,  32  4).  Wird  bei  jeder  Wahl  dieselbe  Person
bezeichnet,  so  ist  die  Wiederholung  wirkungslos,  sie  begründet  aber  keine
Ungültigkeit  (Erk.  v.  6.  IV.  92  —  II  384).  Die  Vorbereitungen  für  die
Wahl  können  von  wesentlicher  Bedeutung  für  die  Ungültigkeitserklärung
einer  Wahl  sein.  Der  Magistrat  kann  die  Wähler  durch  besondere  Schreiben
oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  einladen.  In  diesem  freien  Ermessen
  kann  er  durch  Ortsstatut  oder  Gemeindebeschluß  beschränkt  werden.
Hat  der  Magistrat  die  schriftliche  Einladung  gewählt,  so  genügt,  wenn
die  Einladungen  zur  Absendung  gelangt  sind;  es  ist  unerheblich,  wenn
Einladungen  als  unbestellbar  zurückgelangen.  Die  Einladung  soll  zwei
Wochen  vor  der  Wahl  ergangen  sein,  eine  spätere  Einladung  macht  die
Wahl  nicht  ungültig,  wenn  die  Wähler  zur  Wahl  erschienen  sind.  Eine
frühere  Einladung  ist  zulässig.  Allerdings  muß  sich  eine  Fristerweiterung
in  einer  verständigen  Grenze  halten  (Kunze-Kautz  1  2700.  Die  vierzehntägige
  Frist  ist  gewahrt,  wenn  die  Bekanntmachung  am  14.  Tage  vor
der  Wahl  erfolgt  ist.  Es  ist  nicht  nötig,  daß  14  volle  Tage  dazwischen
liegen  (OBVG.  25  14,  34  13).

Die  Bekanntmachung  muß  vom  Magistrat  ausgehen,  nicht  vom
Wahlvorstande.  Die  Einladung  zur  Stichwahl  muß  aber  der
Wahlvorstand  bewirken  (O##G.  40  33).

Die  Vorgänge  bei  der  Wahl  selbst  können  das  Wahlergebnis  ebenfalls
  so  beeinflussen,  daß  die  Wahlen  ungültig  werden.

Der  §  25  Abs.  1  Städte  O.  bestimmt:

„Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  und  laut  zu
Protokoll  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so
viele  Personen  zu  bezeichnen,  als  zu  wählen  sind.

Bezeichnet  ein  Wähler  weniger  Personen  als  zu  wählen  find,  so
steht  ihm  dies  frei,  da  er  sich  der  Wahl  auch  ganz  enthalten  kann.  Die
Stimmen  für  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  sind  jedenfalls  gültig.
Die  absolute  Stimmenmehrheit  ist  nach  der  Zahl  der  Wähler  zu  berechnen,
nicht  stets  schlechthin  nach  dem  arithmetischen  Mittel  der  abgegebenen
gültigen  Stimmen.  Das  Erk.  v.  2.  11.  86  (OBG.  14  64)  gibt  ein  Beispiel:
  Gesetzt,  von  200  Wählern  sind  drei  Stadtverordnete  zu  wählen;
100  wählen  je  drei  wählbare  Personen  =  300  Stimmen,  100  wählen  je