478  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

zwei  wählbare  und  je  eine  nicht  wählbare  Person;  dies  macht  200  güluge
Stimmen;  im  ganzen  sind  500  Stimmen  abgegeben,  wovon  1  oder  831,
Stimmen  das  arithmethische  Mittel  bilden  würden.  Diese  Berechnung  ist
aber  falsch.  Das  arithmetische  Mittel  (d.  h.  die  Zahl  der  zu  wählender
Personen  wird  mit  2  vervielfältigt  und  die  abgegebenen  Stimmen  werden
durch  die  gefundene  Ziffer  geteilt)  ist  nur  zulässig,  wenn  sämtliche
Wähler  so  viele  Personen  bezeichnet  haben,  als  zu  wählen  sind.
Im  andern  Falle  muß  sich  der  Teiler  nach  der  Zahl  derjenigen  Personen
richten,  die  die  Wähler  wirklich  bezeichnet  haben.  Die  Stimmes,
welche  von  den  Wählern  vollständig  (für  drei  Personen)  abgegeben  sind,
find  durch  3,  dagegen  die,  die  nur  zwei  gewählt  haben,  durch  2  zu  teilen.
Der  in  der  Entsch.  v.  2.  11.  86  (OBG.  14  64)  behandelte  Fall  lag  sor
Es  waren  drei  Stadtverordnete  zu  wählen,  es  stimmten  206  Wähhler:
205  Wähler  hatten  je  drei  Stimmen,  einer  nur  zwei  Stimmen  abgegeben.
Die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  Stimmen  betrug  also  617  (während
206  X  3  —  618  ist).  A.  erhielt  177,  B.  129,  C.  103  und  D
94  Stimmen.  A.  und  B.  hatten  unzweifelhaft  die  meisten  Stimmen  und
die  absolute  Stimmenmehrheit  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen).  Dem
C.  fehlle  aber  eine  Stimme  zur  absoluten  Majorität,  die  104  betrug.

Der  Wahlvorstand  besteht  (§  24  Städte  O.)  in  jedem  Wablbezirke
aus  dem  Bürgermeister  oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter
als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  von  der  Gemeindevertretung  gewähllen
Beisitzern  (zwei  Stellvertretern).  Die  Wahl  kann  durch  Akklamation  erfolgen.
  Wird  eine  Wahl  unter  Leitung  eines  in  ungesetzlicher  Weise  gebildeten
  Wahlvorstandes  vollzogen,  so  ist  sie  zu  behandeln,  als  ob  fie
ohne  Wahlvorstand  vorgenommen  wäre,  sie  ist  ungüliig.  Es  ist  unzulässig,
  daß  mehr  Stellvertreter,  als  §  24  verordnet,  bestellt  werden.
Sind  während  einer  langandauernden  Wahlhandlung  Ungesetzlichkeiten
vorgekommen,  so  ist  zu  beachten,  daß  der  ganze  Wahlakt  nicht  in  der
Art  eine  Einheit  bildet,  daß  die  Ungültigkeit  eines  jeden,  wenn  auch
noch  so  geringen  Teiles  unbedingt  die  Ungültigkeit  des  gan  zen  Wahlgeschäftes
  zur  Folge  haben  muß.  Die  Ungültigkeit  ist  anzunehmen,  wenn
die  unvollständige  Besetzung  so  lange  gedauert  hat,  daß  davon  das  Ergebnis
  der  Wahl  selbst  beein  flußt  ist.  Die  Mängel  berühren  dann
nicht  das  Ergebnis,  wenn  nach  verständigem  Ermessen  die  Annahme  ausgeschlossen
  ist,  daß  durch  die  Zahl  der  Stimmen,  die  während  der  Danuer
des  gesetzwidrigen  Verfahrens  allenfalls  hätten  abgegeben  werden  können,
eine  Anderung  des  Wahlergebnisses  möglich  geworden  sei  (OBG.  17  1171.
Sind  Wähler  einer  anderen  als  der  gerade  abstimmenden  Abteilung  im
Wahllokale  anwesend,  so  wird  dadurch  die  Wahl  nicht  ungültig  (OV#.1
14  70).  Das  Gesetz  (StädteO.  §  25)  hat  die  Öffentlichkeit  des  Wahlaktes
  nicht  ausdrücklich  angeordnet,  aber  auch  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossen.
