18.  Abschnitt:  Stadtgemeinden.  3.  Titel:  Gemeindevertretungswahlen.  479

Wenn  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  für  so  viele  Personen,
als  zu  wählen  sind,  die  absolute  Mehrheit  ergeben  hat,  so  wird  eine
Stichwahl  vorgenommen;  bei  dieser  ist  die  absolute  Stimmenmehrheit
nicht  erforderlich  (Städte  O.  §  26).  Wird  wegen  eines  bei  der  engeren
Wahl  stattgehabten  Formfehlers  eine  anderweite  Wahl  notwendig,  so  ist
eine  völlig  ueue  Wahl  vorzunehmen,  die  engere  Wahl  ist  nicht  etwa  zu
wiederholen  (OBG.  19  18,  20  15).  Der  Wahlvorstand  stellt  die  Namen  der
Personen,  die  nächst  den  gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
so  weit  zusammen,  daß  die  doppelte  Zahl  der  noch  zu  wählenden  Mitglieder
  erreicht  wird.  Diese  Zusammenstellung  gilt  alsdann  als  die  Liste
der  Wählbaren.  Dies  ist  (OBG.  43  94)  dahin  zu  verstehen,  daß  zur  Ausführung
  der  Stichwahl  die  Aufstellung  der  doppelten  Zahl  geeigneter
Kandidaten  erforderlich  ist.  Wenn  daher  Hausbesitzer  in  Frage
kommen,  so  müssen  sich  in  der  Liste  doppelt  so  viele  Hausbesitzer  befinden,
als  zu  wählen  sind.  Es  sind  also  bei  Aufführung  der  Hausbesitzer  alle
Nichthausbesitzer,  auch  wenn  sie  mehr  Stimmen  erhalten  haben,  auszuscheiden.
  Sind  bei  der  Hauptwahl  zwei  Stadtverordnete  und  darunter
ein  Hausbesitzer  zu  wählen  und  haben  nur  zwei  Nichthausbesitzer  die
absolute  Mehrheit  erlangt,  so  ist  nur  die  Wahl  desjenigen,  der  die  meisten
Stimmen  erhalten  hat,  gültig,  die  des  zweiten  ungültig.  Die  Hausbesitzer
  kommen  allein  auf  die  Stichwahl.

Die  Städteordnungen  bestimmen  nichts  über  die  Zuziehung  von
Protokollführern.  Wird  ein  solcher  zugezogen,  so  darf  er  keine  selbständige
  Tätigkeit  ausüben;  seine  Tätigkeit  muß  eine  mechanische  sein
und  gilt  als  die  des  Wahlvorstandes,  dessen  Zusammensetzung  das  Gesetz
vorschreibt.

Das  Gesetz  verordnet  nicht,  wie  lange  die  Wahlzeit  zu  dauern
hat.  Der  Magistrat  hat  nach  vernünftigem  Ermessen  und  den  örtlichen
Berhältnissen  Rechnung  tragend  die  Stunden,  in  denen  gewählt  werden
soll,  zu  bestimmen.  Durch  die  getroffene  Anordnung  darf  aber  das
Wahlrecht  nicht  verkümmert,  nicht  ein  Teil  der  Wähler  gehindert  werden
die  Wahl  auszuüben  (Erk.  v.  17.  X.  93  OBG.  25  7);  dasselbe  gilt  für
den  Ort  der  Wahl.

Die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Person  soll  möglichst  nach
Stand,  Vor--  und  Zunamen,  Wohnung  stattfinden,  damit  keine  Zweifel
über  die  Identität  bestehen.  Dem  Wahlvorstande  ist  es  aber  im  allgemeinen
  überlassen,  darüber  zu  befinden,  ob  die  Bezeichnung  ausreichend
ist.  Einwendungen  dagegen  sind  im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  der
Richtung  zulässig,  daß  der  Wählende  eine  andere  Person  bezeichnen
wollte,  als  der  Wahlvorstand  angenommen  hat.  Jedenfalls  ist  der  ausgesprochene
  Name  entscheidend.  Der  Wahlvorstand  darf  nicht  eine  Auslegung
  darüber  anstellen,  was  der  Wähler  gegenüber  einem  klar  ausgesprochenen
  Namen  etwa  gemeint  haben  könnte  und  ob  der  Wähler  etwa