480  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

irrtümlich  einen  falschen  Namen  genannt  habe  (O##G.  34  21).  Wähler
können  sich  anderer  Personen  zum  Vorlesen  von  einem  ihrerseits  mülgebrachten
  Zettel  bedienen;  es  muß  nur  klar  sein,  daß  fie  die  Verlesenen
wählen  wollten  (OBG.  31  6).

Veränderungen  in  der  Person  des  Gewählten  nach  der  Wahl  haben
keinen  Einfluß  auf  die  Prüfung  des  Verwaltungsrichters;  er  hat  nur  zu
entscheiden,  ob  schon  zu  der  Zeit,  wo  die  Wahl  erfolgte,  die  Boraussetzungen
  der  Wählbarkeit  vorlagen.  Stirbt  der  Gewählte  während  des
Verwaltungsstreitverfahrens,  so  ist  die  Klage  in  der  Hauptsache  durch
casus  erledigt;  wegen  der  Kosten  kann  das  Verfahren  fortgesetzt  werden.

Die  Klage  wegen  Anfechtung  der  Wahlen  hat  keine  aufschiebende
Wirkung;  Ersatzwahlen  dürfen  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung
  nicht  vorgenommen  werden.  Die  letztere  Bestimmung  sollie
besser  heißen:

„Jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatze  für  solche  Wahlen,  die
durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  für  ungültig  erklärt  worden
sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen
werden.“

So  ist  die  Vorschrift  in  §  67  LGemO.  v.  3.  VII.  91  gefaßt.

Sind  Neuwahlen  notwendig,  weil  Stadtverordnete  gestorben,  fortgezogen
  sind  usw.,  so  finden  die  Ersatzwahlen  gemäß  §  21  Städte  O.  stau.

Mit  der  Wahl  und  der  Erklärung  ihrer  Gültigkeit  durch  die  Gemeindevertretung
  erwirbt  der  Gewählte  Sitz  und  Stimme  in  der  Bersammlung.
  Erst  mit  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  die  auf  Ungültigkeit
seiner  Wahl  lautet,  geht  sein  Recht  verloren  (OBG.  31  108).

Vierter  Titel.

Mitbenutzung  der  öffentlichen  städtischen  Gemeindeanstalten.
Teilnahme  au  den  Nutzungen  und  Erträgen
des  städtischen  Gemeindevermögens.
E  18  Zuft  G.)

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betr.  das  Recht  der  Mitbenutzung
  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie  zur  Teilnahme
  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens
beschließt  der  Gemeindevorstand  (ZustG.  §  18).  Gegen  den  Beschluß
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.
Zuständig  ist  der  Bezirksausschuß,  mit  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht.
  Die  Klage  ist  beim  Gerichte  einzureichen.  Beschwerde  und  Einspruch
  sowie  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Offentliche  Gemein  deanstalten  sind  gewöhnlich  Badeanstallen,
Schlachthäuser,  Friedhöfe,  Markthallen,  Abfuhreinrichtungen,  Kanalisation,
Wasserversorgung,  Gas=  und  Ekektrizitätswerke,  Wärmestationen,  Armen-