18.  Abschnitt:  Stadtgemeinden.  4.  Titel:  Mitbenutzung  d.  Gemeindeanstalten.  481

häuser,  Waisen-  und  Findelhäuser,  Sparkassen,  Leihanstalten,  Bibliotheken,
Lesehallen,  Museen,  Schulen  usw.  Ob  sie  aber  unter  den  §  18  fallen,
hängt  davon  ab,  ob  sie  allen  Einwohnern  oder  gewissen  Klassen  —  sei
es  unier  Ausschluß  oder  unter  Zulassung  Fremder  —  zum  öffe  ntilichen
Gebrauche  und  zur  Benutzung  eingeräumt  sind;  dies  allgemeine  Benutzungsrecht,
  das  das  Wesen  der  „Offentlichkeit“  der  Anstalt  ausmacht,
  kann  auf  einem  Ortsstatute  oder  auf  einem  Beschlusse  der  städtischen
Organe  oder  auch  nur  auf  einer  stillschweigenden  Willenserklärung  dieser
Organe,  die  damit  einen  öffentlichen  Titel  für  die  Benutzung  abgeben,
beruhen;  der  Anspruch  auf  Benutzung  muß  öffentliche-rechtlich  sein,
und  der  öffentliche  Titel  muß  den  Berechtigten  in  ihrer  Eigenschaft  als
Gemeindemitgliedern  zur  Seite  stehen;  die  Gemeindemitgliedschaft  bildet
dann  die  Voraussetzung  der  Berechtigung  zum  Gebrauche  oder  zur  Benutzung.
  Sind  Nutzungen  einer  Gemeindeanstalt  in  Frage,  die  lediglich
auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  so  bleibt  der  §  18  außer  Anwendung.
  Stellt  sich  z.  B.  eine  Gemeinde  hinsichtlich  des  Verkaufs  von
Gas  aus  der  städtischen  Gasanstalt  auf  einen  privatrechtlichen  Standpunkt,
  indem  sie,  wie  eine  Gas  fabrizierende  Privatperson,  die  Fabrikation
und  Abgabe  von  Gas  als  Gewerbe  betreibt,  so  handelt  es  sich  niemals
um  ein  öffentliches  Recht  zur  Benutzung  der  Gasanstalt.  Die  Lieferung  des
Gases  an  einen  Einwohner  richtet  sich  dann  ganz  nach  privatrechtlichen
Grundsätzen,  und  die  Rechtsbehelfe  aus  §  18  finden  nicht  Anwendung.  Das
Wasser  pflegt  man  aus  städtischen  Wasserwerken  durch  Privatvertrag  an
die  Hausbesitzer  abzugeben,  ohne  daß  diese  einen  öffentlichen  Anspruch
auf  die  Abgabe  von  Wasser  hätten.  Bei  Pferde=  oder  elektrischen  Bahnen,
Omnibus--und  Abfuhrunternehmungen,  Markthallen  usw.  liegt  meist  dasselbe
Rechtsverhältnis  vor.  Die  Betriebe  sind  zwar  im  Sinne  des  §  56  Nr.  3
Städte  O.  städtische  Gemeindeanstalten,  ein  Recht  der  Mitbenutzung
aus  öffentlichem  Rechte  findet  aber  nicht  statt.

Das  „Recht  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des
Gemeindevermögens“  kann  (Erk.  v.  14.  XI.  83  OBG.  10  107)  auf  die
mannigfachste  Weise  streitig  werden,  sei  es,  daß  das  Gemeindevermögen
zwar  der  Nutzung  unmittelbar  durch  die  Gemeindeglieder  überlassen  wird
und  der  einzelne  behauptet,  hierbei  zu  Unrecht  ausgeschlossen  oder  in
dem  Maße  der  Nutzung  beschränki  zu  sein,  oder  daß  es  zwischen  der
Gemeindeverwaltung  und  dem  einzelnen  streitig  wird,  ob  und  in  welchem
Umfange  Gemeindevermögen  der  Nutzung  unmittelbar  durch  die  einzelnen
Gemeindeglieder  überlassen  werden  muß,  ortsverfassungsmäßig  sog.  Kämmereivermögen
  oder  Gemeindegliedervermögen  ist,  oder  aber  aus  letzterem
in  ersteres  verwandelt  werden  kann.

Ferner  sind  Rechtsbehelfe  aus  §  18  auch  da  gegeben,  wo  nur  die
Bedingungen  streitig  sind,  unter  denen  die  Gemeinde  die  Mitbenutzung
einer  öffentlichen  Gemeindeanstalt  gestattet  (Erk.  v.  11.  I.  OUl  OVG  38  58).