482  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Die  Klage  richtet  sich  stets  gegen  den  Gemeindevorstand.  Eine
Feststellungsklage  gegen  den  letzteren  oder  von  dem  letzteren  über  das
abstrakte  Recht  kann  nicht  angestrengt  werden.  Der  Kläger  kann  mit
der  Klage  nur  diejenige  einzelne  Nutzung  erstreiten  wollen,  die  ihm
der  Gemeindevorstand  streitig  gemacht  hat;  meist  sind  es  Jahresnutzungen.
die  sich  in  Zahlen  darstellen  lassen  (zB.  das  Recht,  eine  bestimmte  Anzahl
  Groß=  oder  Kleinvieh  auf  die  Gemeindeweide  neiben  zu  lassen).

Die  Beteiligten  (5  18  Abs.  3  Zust  G.)  können,  ohne  daß  es  vorher
  eines  Einspruchs  bedürfte,  gegeneinander  über  das  abstrakte  Recht
zur  Benutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten  oder  zur  Teilnahme  an
den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens  im  Verwaltungsstreiwerfahren
  streiten.  So  können  zwischen  verschiedenen  Klassen  der
Gemeindemitglieder  Streitigkeiten  über  die  Nutzungen  entstehen  (&amp;  31
Tit.  7  Teil  II  ALR.).  Da  das  ergehende  Erkenntnis  nicht  Recht  inter
omnes,  sondern  nur  zwischen  den  Parteien  macht,  zu  denen  die  Stadtgemeinde
  nicht  gehört,  so  empfiehlt  es  sich,  den  Gemeindevorstand  beizuladen,
  in  welchem  Falle  auch  ihm  gegenüber  die  Entscheidung  gültig  ist.
Weigert  darauf  der  Gemeindevorstand  entgegen  der  Entscheidung  die  Mubenutzung,
  so  steht  ihm  res  judicata  entgegen.

Hier  soll  bemerkt  werden,  daß  die  Gemeinden  befugt  sind,  Gemeindegliedervermögen
  in  Kämmereivermögen,  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  (ZustG.  &amp;§  16),  umzuwandeln.  An  dem  Kämmereivermögen
stehen  der  Stadtgemeinde  Eigentum  und  Nutzungen  zu  (§§8  139,  140  II  8
ALR.),  es  ist  zur  Bestreitung  der  allgemeinen  Ausgaben  bestimmt;  Bürgervermögen
  (Gemeindegliedervermögen,  Allmenden,  Gemeinheiten)  stehen
zwar  im  Eigentume  der  Gemeinde,  aber  die  Nutzungen  hat  nicht  die  Gemeinde
  als  Korporation,  sondern  diese  stehen  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern
  zu.  Die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  ist  vielfach
von  der  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  abhängig.

Siehe  unter  dem  Abschnitte  „Landgemeinden“  die  Unterabteilung
„Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens-,
sowie  Kunze-Kautz  1  312ff.

Fünfter  Titel.
Beanstandung  von  Beschlüssen  der  städtischen  Behörden.
(  15  Zust  G.)

Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen
Gemeindevorstandes,  die  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
  verletzen,  hat  der  Gemeindevorstand  bzw.  der  Bürgermeister,  mit  aufschiebender
  Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen
die  Beanstandungsverfügung  steht  der  Gemeindevertretung  (dem  kollegialischen
  Gemeindevorstande)  die  Klage  binnen  zwei  Wochen  offen  (Zust  G.
*  15).  Die  Klage  ist  beim  Bezirksausschusse  (in  Berlin  beim  Oberver-