18.  Abschnitt:  Stadtge  meinden.  5.  Titel:  Beanstandung  von  Beschlüssen.  483

waltungsgerichte)  anzubringen.  Gegen  ldas  Erkenntnis  des  Bezirksausschusses
  ist  Berufung  zulässig  (6  21).  Beklagter  ist  der  Gemeindevorstand
  (Bürgermeister).  Die  in  der  Städte  O.  etwa  noch  begründeten
weiteren  Beanstandungen  der  genannten  Beschlüsse  sind  nicht  mehr  zulässig.
  In  den  östlichen  Provinzen,  in  Westfalen,  in  Schleswig-Holstein
und  in  den  Städten  der  Rheinprovinz,  die  einen  kollegialischen  Gemeindevorstand
  haben,  beanstandet  der  Magistrat  die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.
  Nach  dem  Erk.  v.  18.  IV.  02  —  I  684  ist  der  Bürgermeister
  befugt,  in  der  Magistratssitzung  mündlich  einen  Beschluß  des
Magistrats  zu  beanstanden.  Damit  beginnt  die  Frist  für  die  Einlegung
der  Klage.  Wenn  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand  besteht,  ist  nur
dieser,  nicht  der  Bürgermeister  befugt,  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
zu  beanstanden.  Sollte  dabei  der  technische  Ausdruck  „Beanstandung“"  nicht
gebraucht  sein,  so  muß  ersichtlich  gemacht  werden,  daß  der  Beschluß  aus
den  in  §  15  ZustG.  angegebenen  Gründen  unausgeführt  bleiben  soll
(Erk.  v.  21.  I.  O2  Pr  Bl.  24  295).  Es  gilt  hier  im  allgemeinen,  was
von  anderen  Beanstandungen  (s.  Beanstandung  von  Beschlüssen  der
Provinzial-  und  Kreisorgane  S.  444  ff.Lu.  457  ff.)  bereits  gesagt  ist.
Der  §  17  ZustG.  gibt  die  Möglichkeit,  bei  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  dem  Magistrat  und  der  Gemeindevertretung
den  Bezirksausschuß  anzurufen.  Beruht  die  Meinungsverschiedenheit  eben
darauf,  daß  der  Gemeindevorstand  meint,  die  Gemeindevertretung  habe
ihre  Befugnisse  überschritten  oder  das  Gesetz  verletzt,  so  ist  die  Beanstandung
  der  richtige  Weg  zur  Beseitigung  des  Beschlusses  (ogl.  OVG.
45  16).  Ein  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  daraus  nicht.
Der  §  15  kann  ferner  mit  §  19  (Zwangsetatisierung)  in  Konkurrenz
  treten  (vgl.  Erk.  v.  1.  XI.  92  O##G.  23  76).  Wenn  nämlich  der
Etat  einer  Stadtgemeinde  gesetzwi  drige  Ausgaben  vorfieht,  so  kann  der
Gemeindevorstand  dieselben  beanstanden.  Fehlen  aber  im  Etat  gesetzliche
  Ausgaben,  so  wird  es  einfacher  sein,  die  Zwangsetatisierung  zu
betreiben.  Das  Beanstandungsrecht  ist  eine  Beanstandungspflicht.
Eine  bemerkenswerte  Entscheidung  hat  das  Oberverwaltungsgericht
am  10.  III.  86  (OBG.  13  89)  gefällt;  es  handelte  sich  um  die  Grenzen
des  Rechts  der  Magistrate  und  Stadtverordneten  zum  Petitionieren.
Die  Stadtverordneten  zu  Stettin  hatten  eine  Petition  an  den  Reichstag
gegen  die  Erhöhung  der  Gereidezölle  beschlossen.  Das  Oberverwaltungsgericht
  erklärte  die  Petition  für  erlaubt,  weil  sie  zum  Gegenstande  und
Zweck  habe,  die  besonderen  lokalen  Interessen  des  Verkehrs,  des  Handels
und  der  Schiffahrt  von  Stettin,  also  wichtige  materielle  Interessen  der
städtischen  Bevölkerung,  nach  Maßgabe  der  besonderen  Verhällnisse  dieser
Stadt  zu  vertreten.  Sie  beträfe  daher  Gemeindeangelegenheiten,  über  die
die  Stadtverordneten  nach  §  35  Städte  O.  zu  beschließen  zuständig  gewesen
  seien.  Für  die  Umgrenzung  des  Rechts  der  Gemeindeorgane  zum