484  2.  Abt.:  Underw.  Zusi.  d.  Ber#erichte  6.  Tit.:  Zwangseinisternns.

Petitionieren  in  staatlichen  Angelegenheiten  sei  keine  andere  Norm  gegeben.
als  für  die  Grenzen  aller  kommnnalen  Tätigkeil  überhaupt,  die  Beschränkung
  auf  die  Interessen  der  örtlichen  Gemeinschaft,  am
die  Vertretung  lokaler  Interessen  in  ihrer  Beziehung  und  in  ihrem  Kouflikte
  mit  denen  der  staatlichen  Gesamtheit.

Hierbei  wird  zu  bemerken  sein,  daß  die  städtischen  Kollegien  sich
der  städtischen  Angelegenheiten  nicht  zum  Deckmantel  einer  politischen
Agitation  bedienen  dürfen.  Sollte  diese  Selbstzweck  sein,  so  wärr  ein
Beanstandung  allerdings  rechtsgültig.

Das  Erk.  v.  29.  III.  O4  (OBG.  45  16)  untersucht  die  Frage,  ob
dem  Gemeindevorstande  neben  der  ihm  in  §  11  ZustG.  eingeränmur
Befugnis,  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  über  die  Gültigkeit  der
Wahlen  usw.  mit  der  Klage  direlt  anzugreifen,  auch  das  Recht  zustehe,
solche  Beschlüsse,  wenn  die  Voraussetzungen  nach  §  15  vorliegen,  zu  beanstanden.
  Das  Oberverwaltungsgericht  bejaht  mit  Recht  die  Frage.
Indessen  ist  zu  bemerken:  die  Klage  aus  §  11  ist  befristet,  die  Bearstandung
  nicht;  die  erstere  hat  in  den  Fällen  des  §&amp;  10  Ziff.  1  u.  2  keme
aufschiebende  Wirkung.  Will  der  Gemeindevorstand  die  letztere  erzengen,
so  wird  er  von  der  Beanstandung,  die  aufschiebende  Wirkung  hat,  Gebrauch
  machen.  Er  wird  sogar  letztere  auch  dann  wählen,  wenn  er  berens
Klage  nach  §  11  erhoben  hat,  wenn  der  Aufschub  erforderlich  erscheim.
Aber  der  Verwaltungsrichter  wird  der  Klage  gegen  die  Beanftandung
vorläufig  keinen  Fortgang  geben,  solange  über  die  Klage  aus  §  11  micht
rechtskräfi#g  entschieden  ist.

Sechster  Titel.
Zwangsetatifierung.
(6  19  Zust  G.)

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigken
festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  unter
Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat  bzw.  die  Feststellung
der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  sieht  der  Gemeinde
  die  Klage  binnen  zwei  Wochen  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
zu  (§§  19,  21  Zust  G.).  Beklagter  ist  der  Regierungspräsident.

Was  bei  den  Provinzialverbänden,  Kreisen,  Landgemeinden  usw.
über  die  gegen  sie  auszuübende  Zwangsetatisierung  gesagt  ist,  trifft  auch
hier  sinnentsprechend  zu.

Gegenüber  der  Stadt  Berlin  verfügt  der  Oberpräsident  die  Zwangsetatisierung.
  Er  ist  Beklagter.

Die  Zwangsetatisierungsverfügung  ist  (§  56  Nr.  5  u.  8  Städte  O.)  dem