19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  1.  Titel:  Rechtliche  Stellung.  485

Magistrat  zu  Händen  des  Bürgermeisters  zuzustellen.  Von  dieser  Zustellung
  an  läuft  die  zweiwöchige  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  (Erk.  v.  2.II.87
OG.  14  89;  ebenso  OVG.  11  15,  19  118);  sie  läuft  nicht  etwa  erst
von  der  Zeit,  wo  der  Stadtverordnetenvorsteher  oder  die  Stadbtverordneten
Kenntnis  von  der  Verfügung  erhalten  haben.  Der  Bürgermeister  (Magistrat)
  ist  zur  Wahrung  der  Frist  verpflichtet,  dem  Stadtverordnetenvorsteher
  rechtzeitig  von  der  Zwangsetatifierungsverfügung  Kenntnis  zu
geben.  Die  Klage  selbst  können  der  Magistrat  ebenso  wie  die  Stadtverordneten
  erheben.  Die  letzteren  find  befugt,  sich  einen  besonderen  Vertreter
  zu  bestellen  (Erk.  v.  18.  XII.  89  OBG.  19  111,  das  den  §5  21  Zust  G.
richtig  auslegt).

Ist  die  Klagefrist  versäumt,  so  kann  nur  das  Oberverwaltungsgericht
  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gemäß  §  112  LG.  bewilligen
  (ogl.  S.  136  ff.).  Die  Wiedereinsetzung  wird  aber  nicht  bewilligt
werden  können,  wenn  der  Bürgermeister  (Magistrat)  pflichtwidrig  unterlassen
  hat,  dem  Stadtverordnetenvorsteher  Kenntnis  von  der  Verfügung
zu  geben;  denn  der  Bürgermeister  (Magistrat)  ist  im  vorliegenden  Falle
gesetzlicher  Vertreter  der  Stadtverordneten.

Neunzehnter  Abschnitt.
Landgemeinden  und  Gutsbezirke.

Erster  Titel.

Rechtliche  Stellung  nud  kommunale  Eigenschaft  der
Landgemeinden  und  Gutsbezirke.

A.  Einleitung.

Die  Landgemeinden  bilden  wie  die  Städte  Körperschaften  des  öffentlichen
  Rechts.  Sie  unterscheiden  sich  von  den  Städten  (und  Flecken)  dadurch,
daß  auf  sie  die  Städteordnungen  keine  Anwendung  finden;  es  gelten  für
sie  die  Landgemeindeordnungen.

Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  ist  die  LGem  O.  v.  3.  VII.  91
(GS.  233)  erlassen  worden.  Sie  hält  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in
&amp;  2  die  bis  dahin  bestandenen  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  aufrecht
und  gestattet  (88  128  ff.)  die  Verbindung  nachbarlicher  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  zu  Zweckverbänden.  In  Schleswig-Holstein  wurde  die
Le#em  O.  v.  3.  VII.  91  mit  wenigen  Abänderungen  durch  G.  v.  4.  VII.  92
eingeführt;  dann  erging  für  Hessen-Nassau  die  LGem  O.  v.  4.  VIII.  97  u.
für  Hohenzollern  die  v.  2.  VII.  O0.  Die  neueren  Ordnungen  nahmen  zugleich
  die  Vorschriften  in  den  §§  24  ff.  ZustG.  mit  Abänderungen  in  sich
auf,  so  daß  diese  nur  noch  zur  Anwendung  kommen  auf  die  Landgemeinden,
Gutsbezirke  und  Städte  in  Hannover,  welche  letzteren  von  der  Städteordnung
  ausgenommen  sind,  auf  die  Gutsbezirke,  Landgemeinden  und

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  32