486  2.  Abtetlung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

solche  Städte  in  Westfalen,  für  welche  die  StädteO.  keine  Anwendung
findet,  und  die  Landgemeinden  und  Städte  der  Rheinprovinz,  welche
nach  der  RhLGemO.  v.  23.  VII.  45  und  Ergänzungen  verwaliet
werden.  In  der  Rheinprovinz  gibt  es  keine  selbständigen  Gutsbezirke.
In  Helgoland  ist  es  bei  der  alten  Gemeindeverfassung  geblieben.

Die  Amter  in  Westfalen  und  die  Bürgermeistereien  in  der  Nheinprovinz
  sind  den  Vorschriften  der  §§  24  ff.  ZustG.  unterworfen.  Sie
bilden  sog.  Samtgemeinden  mit  Korporationsrechten  zur  Durchfübrung
  von  kommunalen  Aufgaben.  Die  Aemter  sind  nicht  zu  verwechseln
mit  den  Amtsbezirken  der  KreisO.  v.  13.  XII.  72.  Über  ihre  Bildung
usw.  läßt  sich  das  Erk.  v.  14.  XII.  98  (O#G.  34  119)  des  näheren  aus.

Auch  die  SchleswpolstLWGem  D.  enthält  (&amp;&amp;  128  ff.)  Vorschriften
für  Samtgemeinden.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
der  Landgemeinden,  der  Aemter  in  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien
in  der  Rheinprovinz,  sowie  der  Gutsbezirke  wird  in  erster  Instanz  von
dem  Landrate  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und
letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.  Beschwerden  bei
den  Aufsichtsbehörden  sind  innerhalb  zweier  Wochen  anzubringen  G  24
Zust  G.).  Ein  Verwaltungsstreitverfahren  findet  dabei  nicht  statt.  Ist  der
Landrat  behindert,  so  tritt  nicht  der  Kreissekretär,  sondern  der  allgemeine
Vertreter  des  Landrats,  insbesondere  das  vom  Kreisausschusse  gewählte
Mitglied  an  seine  Stelle  (OVG.  19  134,  26  143).

Der  Amtmann  in  Westfalen  hat  keine  staatliche  Aufsicht  über  den
Gemeindevorsteher.

Den  Ausfsichtsbehörden  stehen  die  Zwangsbefugnisse  aus  8  132
LBG.  zu.  Wenn  sie  Geldstrafen  androhen,  so  kann  dagegen  auch  nur
die  Aufsichtsbeschwerde  eingelegt  werden.

B.  Streitigkeiten  über  die  Eigenschaft
einer  Ortschaft  als  Gemeinde  oder  eines  Gutes  als  Gutsbezirk

(  26  Zust  G.).

Streitigkeiten  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde
oder  eines  Gutes  als  Gutsbezirk  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,
beschließt  vorläufig  der  Kreisausschuß  im  Beschlußverfahren,  ohne  daß
eine  Beschwerde  stattfindet.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.
Der  Beschluß  wirkt  inter  omnes  für  alle  Rechtsverhältnisse,  die  davon
abhängig  find,  ob  eine  Ortschaft  eine  Gemeinde  oder  selbständigen  Gutsbezirk
  bildet.  Wenn  die  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  von