19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  1.  Titel:  Rechtliche  Stellung.  487

dem  Beschlusse  abweicht,  so  tritt  die  Abweichung  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  an  die  Stelle  des  Beschlusses.

Zuständig  für  die  Klage  ist  der  Kreisausschuß  (mit  nachfolgender
Berufung  an  den  Bezirksausschuß  und  Revifion  an  das  Oberverwaltungsgericht).
  Die  Klage  kann  die  organifierte  Landgemeinde,  vertreten  durch
ihren  Vorstand,  erheben;  Beklagter  ist  dann  ein  vom  Vorsitzenden
des  Kreisausschusses  gemäß  §  74  Abs.  3  zu  ernennender  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses,  sofern  es  sich  nicht  darum
handelt,  daß  die  sog.  Gemeinde  Teil  einer  anderen  oder  eines  Gutsbezirks
ist.  Der  Kommissar  bleibt  Partei  für  das  ganze  Verfahren.  Auch  er
kann  die  Klage  gegen  die  Gemeinde  erheben.

Die  einzelnen  Besitzer  werden,  wenn  ihr  Besitztum  eine  organisierte
Gemeinde  bildet,  und  nicht  darum  gestritten  wird,  ob  sie  zu  einer  anderen
Gemeinde  gehören,  im  Verfahren  nicht  zugezogen;  sie  werden  durch  die
Gemeinde  bzw.  den  Kommissar  vertreten.

Handelt  es  sich  um  einen  Gutsbezirk,  so  ist  der  Gutsvorsteher
Kläger  oder  Beklagter.  Hat  aber  weder  die  Gemeinde  noch  der  Gutsbezirk
  eine  Organisation,  so  wird  die  Klage  von  den  Grundbesitzern  erhoben.
  Auch  hier  ist  ein  Kommissar  zu  bestellen.

Die  üblichsten  Fälle  werden  folgendermaßen  liegen:

Der  Kreisausschuß  beschließt,  daß  zB.  eine  Kolonie,  deren  Gemeindeangehörigkeit
  zweifelhaft  ist,  die  aber  bisher  als  zu  einer  Gemeinde  gehörig
  angesehen  wurde,  zu  einem  Gutsbezirke  gehört.  Die  Klage  haben
die  Gemeinde  und  die  Kolonisten  gegen  den  Gutsvorsteher  mit  dem  Antrage,
  zu  erkennen,  daß  sie  nicht  zum  Gutsbezirke,  sondern  zur  Gemeinde
gehören.  Die  Kolonisten  könnten  auch  Klage  erheben  mit  dem  Antrage,
anzuerkennen,  daß  die  Kolonie  eine  eigene  Gemeinde  bilde.

Oder  eine  bisher  als  Gemeinde  organisierte  Kolonie  ist  zu  einem
Teile  eines  Gutsbezirks  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  zugeschlagen
worden.  Die  Gemeinde,  vertreten  durch  den  Gemeindevorsteher,  klagt
gegen  den  Gutsvorsteher  (nicht  den  Gutsbesitzer  oder  die  zum  Gutsbezirke
gehörenden  Besitzer)  auf  Anerkennung,  daß  eine  eigene  Gemeinde  besteht.
Der  Gutsvorsteher  kann  Widerklage  anstellen  mit  dem  Antrage,  zu  erkennen,
  daß  die  Kolonie  zum  Gutsbezirk  gehöre.

Ist  es  streitig,  ob  ein  einzelnes  Grundstück,  das  keinen  Gutsvorsteher
  hat,  zu  einem  Gutsbezirke  oder  zu  einer  Gemeinde  gehört  oder
einen  eigenen  Gutsbezirk  bildet,  so  ist  Partei  stets  der  Besitzer  des  Grundstücks.
  Die  Beiladung  genügt  nicht.  Wegen  des  Klageantrags,  zu  erkennen,
  daß  ein  eigener  Gutsbezirk  vorliegt,  bedarf  es  der  Ernennung
eines  Kommissars  (O#G.  8  98,  12  178).

Wie  sind  die  Rechtsverhältnisse,  wenn  durch  Urteil  eine  organisierte
Gemeinde  verurteilt  wird,  anzuerkennen,  daß  sie  Teil  eines  anderen  Gemeindebezirks

  ist?  Die  Verurteilung  wirkt  nicht  ex  tunc.  Die  früheren
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