488  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigleiten  der  Verwaltungsgerichte.

Rechtsakte  der  Gemeinde  sind  nicht  etwa  nichtig.  Das  Vermögen  der
aufgelösten  Gemeinde  geht  auf  die  Gemeinde,  die  obgesiegt  hat  (ogl-  let#e
Satz  des  §  8  Abs.  2  2Gem  .  v.  3.  VII.  91)  als  Ganzes  nach  Analogie  eines
Erbfalls  (6  1922  BGB.)  über.  Der  Fall  liegt  so  wie  bei  der  Auflösung  einer
früheren  Schulsozietät  nach  §  24  G.  v.  10.  VII.  O.  Der  alte  Gemeindevorsteher
  hat  die  Überleitung  zu  bewirken,  die  Liquidation  vorzunehmen,
  ähnlich  wie  es  der  Fall  ist  bei  Auflösung  der  Gesellschaften  des
Handelsrechts,  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse  (5  30  G.  v.  7.  IV.  86.
1.  VI.  84,  einer  Ortskrankenkasse  (5  47  Krank  BG.),  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (6  81  G.  v.  1.  V.  89),  einer  Innung  (OBG.  31  251)  usu#.
Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  und  nur  für  diesen  Zweck  bleibean
die  bisherigen  Gemeindeorgane  bestehen.

Die  Entscheidung  aus  §  26  Abs.  1  ZustG.  wirkt  inter  omnes  und
für  alle  Rechtsverhältnisse.

Über  die  Entstehung  von  Landgemeinden  vor  Publikation  des
ALR.  siehe  das  Erk.  v.  2.  XII.  82  (OBG.  9  91).  Nach  Publikation  des
ALR.  bedurfte  es  zur  Erlangung  der  Rechte  einer  Korporation  als  Landgemeinde
  (  25  II  6  ALR.)  der  staatlichen  Genehmigung.  Diese
mußte  und  muß  noch  heute  ausdrücklich  erteilt  werden.  Hierzu  ist  jen
nur  der  König  befugt  (Erk.  v.  20.  X.  80  u.  v.  28.  IV.  87  —  OBG.  7  201
u.  Pr  Bl.  9  5).  Ist  es  streitig,  ob  ein  Gemeindeleben  in  einer  Ortschaft
vorhanden  gewesen  und  vorhanden  ist,  so  gelten  als  sicherste  Kennzeicher
solche,  die  sich  auf  den  Organismus  der  Gemeinde  selbst  beziehen,  das
Vorhandensein  einer  Ortsverfassung,  ein  verfassungsmäßiger  Gemeindevorstand,
  gemeinsame  Objekte,  dauernde  Einrichtungen,  die  den  Zwecken
einer  Landgemeinde  entsprechen  (Gemeindeweide,  öffentliche  Wege,  Gräben.
Schutzvorrichtungen,  Nachtwächter,  Beleuchtung,  Bullen,  gemeinsame  Hirten
usw.),  endlich  eine  auf  Gemeindezwecke  gerichtete  Tätigkeit  nach  innen  und
außen,  Heranziehung  des  einzelnen  für  das  Ganze,  Verkehr  mit  nebengeordneten
  oder  übergeordneten  Rechtssubjekten  und  Behörden  usw.  (Erk.
v.  21.  III.  81  OBG.  7  204,  vgl.  die  Entsch.  in  Kunze-Kautz  1  363  ff.).

Das  ALR.  kennt  als  kommunalen  Verband  auf  dem  Lande  nur
die  Gemeinde  (O##G.  7  177).  Weder  der  zweite  Abschnitt  des  Tit.  7,
noch  der  Tit.  6  Teil  II  finden  auf  die  Rittergüter,  adligen  Güter,  Gutsherrschaften
  Anwendung.  Das  ALR.  beschränkt  sich  hinsichtlich  dieser  auf
die  Regelung  der  Rechtsverhällnisse  zwischen  dem  Gutsherrn  und  seinen
Untertanen,  und  damit  wird  als  Grundlage  einer  Gutsherrschaft  gekennzeichnet:
  das  Untertänigkeitsverhältnis.  Die  §5  91  f.  II  7  bestimmen,
wer  Untertanen  haben  kann.  Aus  diesen  Gutsherrschaften  haben  sich  infolge
  der  Edikte  v.  9.  X.  1807  u.  v.  14.  XI.  11  (ogl.  OBG.  2  117)  die
selbständigen  Gutsbezirke  gebildet,  deren  Besitzern  die  spätere  Gesetzgebung
  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  in  kommunaler  Beziehung  beigelegt
  hat,  die  in  den  Landgemeinden  von  deren  Organen  geübt  und  erfüllt